Der Fall: Eine Werbetechnik-Firma lässt Fotos von einem Mitarbeiter machen und erstellt auch ein Video an seinem Arbeitsplatz. Beides stellt der Betrieb auf die Firmen-Website ist auf den Bereich Folieren spezialisiert. Sein Arbeitgeber erstellt Fotos sowie ein Video von der Arbeit des Mannes und veröffentlicht beides auf seiner Website. Als der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, verbleiben die Aufnahmen weiterhin auf der Website des Betriebs. Dagegen geht der Mann vor und verlangt von dem Unternehmen mehrfach schriftlich, das Bild- und Videomaterial zu löschen.
Der Forderung kommt das Unternehmen zunächst nicht nach. Der Mann reicht Klage beim Arbeitsgericht Pforzheim ein, da er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sieht. Er verlangt eine Schadensersatzzahlung. Erst neun Monate später entfernt das Unternehmen das Bildmaterial des ehemaligen Mitarbeiters. Das Arbeitsgericht Pforzheim spricht dem Mann zunächst 3000 Euro Schadensersatz zu. Daraufhin geht er geht in Berufung.
Das Urteil: Der Betrieb muss seinem ehemaligen Mitarbeiter Richter 10.000 Euro Schadensersatz zahlen, entscheiden die Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
Die Begründung: Auch wenn der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Anfertigung der Bild- und Videoaufnahmen mit der Veröffentlichung auf der Website des Unternehmens einverstanden war, bedeute das nicht, dass dieses Einverständnis über die Beschäftigung bei dem Arbeitgeber hinaus bestehen bleibe.
Das Unternehmen hätte mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters alle Aufnahmen von seinen Werbemedien löschen müssen, urteilen die Richter. Das Unternehmen habe auch auf Drängen des ausgeschiedenen Mitarbeiters hin die Aufnahmen nicht gelöscht und damit über neun Monate hinweg seine Persönlichkeitsrechte „erheblich beeinträchtigt“. (Urteil vom 27. Juli 2023, Az.: 3 Sa 33/22)
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