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Corona

Plötzlich Straftäter? Gefahren der Corona-Hilfen

Wer leichtfertig Corona-Hilfen beantragt, muss mit harten Strafen rechnen. Den Behörden bleiben Jahre für die Kontrolle. So handeln Sie richtig.

Auf einen Blick:

  • Die Hilfspakete von Bund und Ländern sollen in der Corona-Krise schnell und unbürokratisch helfen. Doch wer sie leichtfertig beantragt, kann sich leicht strafbar machen, warnt Rechtsanwalt Maximilian Krämer.
  • Die möglichen Delikte umfassen unter anderem Betrug, Steuerhinterziehung und Veruntreuung. Viele Delikte verjähren erst nach fünf Jahren.
  • Um sich gegen strafrechtliche Risiken zu schützen, rät Rechtsanwalt Maximilian Krämer Unternehmen, Hilfen nicht leichtfertig zu beantragen und auf eine gute Dokumentation zu achten.
  • Wer Hilfen möglicherweise bereits ungerechtfertigt beantragt hat, kann jetzt noch handeln, um das Risiko einer Strafe zu reduzieren.

Mit schnellen Hilfen versucht die Bundesregierung Unternehmen zu helfen, denen durch das Corona-Virus eine wirtschaftliche Schieflage droht. Dabei können die geringeren bürokratischen Hürden manchen Unternehmer dazu verleiten, eine Hilfe vorschnell zu beantragen. Das führt zu Problemen, wenn herauskommt, dass der Betrieb nicht antragsberechtigt war – oder er nicht nachweisen kann, dass er es war.

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„Wer Anträge stellt ohne sich näher zu informieren und die Folgen zu bedenken, kann sich relativ leicht strafbar machen“, sagt Maximilian Krämer, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Steuerrecht bei der Kanzlei Dinkgraeve Rechtsanwälte. Krämer weiß: Viele mögliche Delikte im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen verjähren erst nach fünf Jahren. Dem Staat bleibt damit einige Zeit, Vergehen zu ahnden.

„Spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung, können die Behörden leicht kontrollieren, ob Hilfen berechtigt beantragt wurden“, sagt der Münchner Anwalt. „Für den Staat ist das der einfachste Kontrollweg.“

Risiken der Corona-Hilfen: Betrug, Steuerhinterziehung, Veruntreuung

Je nachdem welche Hilfe unberechtigt beantragt wurde, können Verstöße gegen verschiedene Gesetze vorliegen und geahndet werden. Bei den bundesweit verfügbaren Hilfen können das unter anderem folgende sein:

  • Soforthilfen für Soloselbständige, Kleinstunternehmer, Freiberufler und Landwirte: Betrug nach §263 StGB sowie Subventionsbetrug nach §264 StGB.
  • KfW-Corona-Kredite: Kreditbetrug nach § 265b StGB, Betrug nach § 263 StGB und Subventionsbetrug nach § 264 StGB.
  • Stundung von Steuerzahlungen: Steuerhinterziehung nach §370 AO
  • Rückgewähr der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (ESt-/KöStVZ) 2019: Steuerhinterziehung nach §370 AO
  • Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach §266a StGB.
  • Kurzarbeitergeld: Subventionsbetrug nach §264 StGB sowie Geldbuße nach §30 OWiG.

Strafmaß: Mit diesen Strafen ist zu rechnen

Beim Strafmaß reiche der Spielraum der Gerichte von der Einstellung gegen Geldauflage über Geldstrafen bis zum Freiheitsentzug von maximal fünf Jahren. „Wer unberechtigt die Soforthilfe von 10.000 Euro beantragt hat, wird eher keine Freiheitsstrafe erhalten, eine Geldstrafe ist aber möglich“, sagt Rechtsanwalt Maximilian Krämer. Ersttäter würden dabei meist milder geahndet.

„Wer jedoch schon mal wegen Insolvenzverschleppung oder Steuerhinterziehung belangt wurde, sollte mit höheren Strafen rechnen“, mahnt der Rechtsanwalt. Schwerwiegende Konsequenzen drohen dabei nicht erst mit dem Freiheitsentzug: „Ab einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen kommen strafrechtliche Nebenprobleme wie der Entzug des Jagdscheins, des Waffenscheins oder eine Gewerbeuntersagung hinzu. Letztere trifft Unternehmer natürlich besonders hart“, sagt Krämer.

Antrage auf Corona-Hilfe: Beweisvorsorge treffen

Rechtsanwalt Maximilian Krämer rät Unternehmern vor der Beantragung von Hilfen die nötige Beweisvorsorge zu treffen und auf eine gute Dokumentation zu achten: „Der Unternehmer muss den Entscheidungsprozess, der zur Beantragung der Hilfen geführt hat dokumentieren.“ Zweck der Dokumentation: So beweisen Sie, dass Ihre wirtschaftlichen Probleme aufgrund der Corona-Pandemie entstanden sind und keine andere Ursache haben.

Meist gelten ähnliche Voraussetzung für den Empfang der Hilfen: Beispielsweise darf das Unternehmen Ende 2019 nicht bereits in Zahlungsschwierigkeiten gewesen sein. Auch muss ein Zusammenhang der wirtschaftlichen Schieflage zum Corona-Virus erkennbar sein.

So dokumentieren Sie mögliche Corona-Auswirkungen

Mit Aktenvermerken und Telefonnotizen ließe sich der Zusammenhang leicht dokumentieren, sagt Maximilian Krämer.

Beispiele:

  • Zahlungsprobleme: Ein Kunde ruft an und bittet um Aufschub, weil er Ihre Rechnung nicht bezahlen kann. „Fragen Sie den Kunden nach dem Grund seines Zahlungsproblems“, rät Krämer. Gibt der Kunde als Grund Corona an, erstellen Sie dazu eine Telefonnotiz und heften sie ab.
  • Lieferprobleme: Ein Lieferant meldet im Zuge des Corona-Virus Lieferengpässe von Waren, die für die Realisierung Ihrer Aufträge nötig sind. Speichern Sie diese E-Mails oder heften Sie sie ausgedruckt ab.
  • Auftragsflaute: Sie bekommen weniger Aufträge. Dokumentieren Sie Stornierungen und den Rückgang der Neuaufträge gegenüber den Vorjahres- und Vormonaten, ebenso wie die vom Kunden möglicherweise dafür als Grund genannte Corona-Pandemie. „Damit dokumentieren Sie den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und Ihrer verschlechterten Geschäftssituation“, sagt Krämer.
  • Reden Sie mit Ihrem Steuerberater: Ihr Steuerberater kann Sie mit Unterlagen wie der Betriebswirtschaftlichen Auswertung Ihres Betriebs versorgen. Solche Dokumente helfen Ihnen beim Nachweis der durch Corona entstandenen wirtschaftlichen Probleme.

Corona-Ordner hilft bei Dokumentation

Maximilian Krämer empfiehlt Unternehmern, die Hilfen beantragen, einen eigenen Corona-Ordner anzulegen: In den werden die Notizen und Dokumente abgelegt, die den Zusammenhang zwischen Corona-Pandemie und der wirtschaftlichen Notsituation des Betriebs belegen. „Mit dem Ordner weisen Unternehmer nach, dass sie Hilfen nicht gedankenlos beantragt haben, sondern auf Basis von Tatsachen“, erklärt der Rechtsanwalt. Kommt es zur Prüfung, könne der Ordner einfach ausgehändigt werden. „Das macht es einer Staatsanwaltschaft schwieriger eine Straftat nachzuweisen“, sagt Krämer.

Der Münchner Rechtsanwalt rät Unternehmern zudem vor der Beantragung von Hilfen: „Reden Sie mit Ihrem Steuerberater über Ihr Vorhaben und die Dokumentation. Er ist erster Ansprechpartner für Ihr Unternehmen.“ Ein kurzfristiges Gespräch mit dem Steuerberater oder einem auf Steuer- oder Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt sei zudem unbedingt notwendig, wenn Unternehmer glauben, Hilfen möglicherweise unberechtigt beantragt zu haben.

Was tun, wenn Corona-Hilfen unberechtigt beantragt worden?

Unternehmern, die Hilfen womöglich vorschnell beantragt haben, rät Maximilian Krämer, den Zusammenhang zwischen Corona-Pandemie und ihrer Geschäftslage nachträglich zu prüfen und für eventuelle Kontrollen zu dokumentieren. Zentrale Fragestellung dieser Selbstüberprüfung lautet laut Krämer: „War es berechtigt, dass ich Hilfen beantragt habe?“ Stellt der Unternehmer fest, er hätte den Antrag nicht stellen dürfen, habe er je nach Sachlage zwei Möglichkeiten:

Der Antrag wurde noch nicht bearbeitet: „Dann könnte er den Antrag unverzüglich zurücknehmen“, erklärt Maximilian Krämer. Da beispielsweise der mögliche Betrug noch nicht vollzogen wurde, könne der Unternehmer vom bisherigen Versuch zurücktreten und würde straffrei bleiben.

Die Hilfen wurden bereits gewährt: In dem Fall wurde die Tat begangen. Je nach Verstoß bleiben dem Unternehmer laut Krämer folgende Möglichkeiten: Selbstanzeige oder Berichtigung, wenn es sich um ein steuerliches Vergehen handelt, oder Aufklärungshilfe und Wiedergutmachung, wenn es sich um eines der anderen strafrechtlichen Vergehen handelt. „Der Unternehmer zahlt dann das Geld zurück und erklärt, wie es zur fälschlichen Antragstellung kam“, erklärt Krämer. Laut dem Steuerstrafrechtler habe der Unternehmer dann bessere Chancen mit einer kleinen Geldauflage davonzukommen oder ganz straffrei zu bleiben. „Aktuell drücken die Behörden vielleicht noch ein Auge zu“, sagt Rechtsanwalt Maximilian Krämer.

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