Der Fall: Im Dezember 2022 hatte die Kosmetikerin ihren Betrieb an eine Mitarbeiterin verkauft. Im Kaufvertrag vereinbarten die Frauen ein Wettbewerbsverbot. Demnach durfte die bisherige Inhaberin für die Dauer von zwei Jahren keinen neuen Betrieb im Umkreis von 18 Kilometern eröffnen. Bei einem Verstoß sah das Dokument Vertrag eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro vor.
Doch drei Monate nach dem Verkauf eröffnete die ehemalige Besitzerin einen neuen Kosmetiksalon – und zwar in weniger als fünf Kilometer Entfernung. Daraufhin wurde sie von der Käuferin verklagt.
Das Urteil: Das Landgericht Köln entschied, dass die ehemalige Betriebsinhaberin die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen muss. Schließlich habe sie gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen, da sie schon wenige Monate nach dem Verkauf einen neuen Salon eröffnet habe. Zudem habe die Kosmetikerin bereits vor der Neueröffnung ihre alten Kunden kontaktiert und sie dann später in ihrem neuen Betrieb empfangen.
Dem Gericht zufolge hatten die beiden Frauen das Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe ein Wettbewerbsverbot niemanden übermäßig in seiner Berufsausübung beschränken. Insbesondere dürfe es in „örtlicher, zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht“ die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen nicht zu sehr einschränken. Nach Ansicht der Richter waren diese drei Bedingungen in diesem Fall erfüllt:
- Schließlich sei das Pendeln zu einem Betrieb außerhalb der 19-Kilometer-Grenze zumutbar.
- Ein Wettbewerbsverbot von zwei Jahren sei mittelfristig und damit zeitlich nicht zu lang.
- Außerdem ziele das Wettbewerbsverbot hier nur auf die Sicherung des Kundenstamms ab.
(Urteil vom 24. Oktober 2023, Az.: 21 O 135/23)
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