Fristen laufen

Mitte Februar: Jahresmeldungen für Minijobber werden fällig

Wie jedes Jahr müssen Arbeitgeber jetzt ihre geringfügig Beschäftigten bei den Sozialversicherungen und der gesetzlichen Unfallversicherungen melden. So geht’s.

1 Min.29.01.2026, 16:42 Uhr
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Arbeitgeber können ihre geringfügig Beschäftigten über das SV-Meldeportal der Minijob-Zentrale melden.
Arbeitgeber können ihre geringfügig Beschäftigten über das SV-Meldeportal der Minijob-Zentrale melden. sipcrew - stock.adobe.com
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Bis Mitte Februar haben Arbeitgeber noch Zeit, die Jahresmeldungen für ihre Minijobber abzugeben. Das gilt für alle, die über einen Jahreswechsel hinaus – also auch nach dem 31. Dezember –beschäftigt und gemeldet sind. Ausgenommen sind nur kurzfristig Beschäftigte. Dabei erhalten sowohl die Sozialversicherungen und die gesetzliche Unfallversicherung eine Meldung rückwirkend für das vergangene Jahr. Darauf weist die Minijob-Zentrale auf ihrer Website hin.

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Für die Sozialversicherung muss die Meldung mit dem Meldungsgrund 50 bis zum 15. Februar 2026 an die Minijob-Zentrale geschickt werden. Viele Entgeltabrechnungsprogramme erstellen die Jahresmeldung automatisch zusammen mit der Abrechnung für den Monat Januar, heißt es von dort. Dann müssen Arbeitgeber  nur noch prüfen, ob die Meldung korrekt und fristgerecht übermittelt wurde.

Alternativ kann die Meldung über das SV-Meldeportal erfolgen oder über das Lohn- oder Steuerbüro des Betriebs.

Spätestens bis zum 16. Februar muss dann die Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung ebenfalls an die Minijob-Zentrale erfolgen (Meldegrund 92). Sie leitet die Meldung dann an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Auch dies ist über das SV-Meldeportal möglich.

Info: Ein Video, wie die Jahresmeldung korrekt abgeben wird, finden Sie hier.

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