Der Fall: Ein kaufmännischer Angestellter will ein Wohngebäude erwerben und per Darlehen finanzieren. Bei seiner Kreditanfrage legt er drei Gehaltsabrechnungen vor. Monate später kontaktiert die Polizei den Arbeitgeber des Mannes im Rahmen eines Betrugsverfahrens. Die Beamten wollen wissen, ob die vorgelegten Gehaltsabrechnungen inhaltlich korrekt seien.
So fliegt auf, dass der Arbeitnehmer bei der Kreditanfrage falsche Angaben gemacht hat. Der Betrieb konfrontiert den Mann daraufhin mit dem Vorwurf der Fälschung von Lohnabrechnungen, stellt ihn mit sofortiger Wirkung frei und kündigt das Arbeitsverhältnis fristlos. Gegen den Rausschmiss wehrt sich der 27-Jährige.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Hamm entscheidet jedoch zu Gunsten des Arbeitgebers. Die fristlose Kündigung sei wirksam, da nach § 626 BGB ein wichtiger Grund vorgelegen habe, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige.
Für das Gericht war unstrittig, dass der Angestellte bei seiner Kreditanfrage gefälschte Lohnabrechnungen vorgelegt hat. Dieses außerdienstliche Fehlverhalten stelle seine Eignung für seinen Job „nachhaltig in Frage“. Als kaufmännischer Angestellter führe er Vertragsgespräche mit Kunden, erläutere Vertragsmodalitäten, müsse Daten korrekt erfassen und generiere Vertragsabschlüsse. Dabei müsse er sich seriös, rücksichtsvoll und gesetzeskonform verhalten. Genau diese Pflichten habe er jedoch bei seiner privaten Kreditanfrage aus wirtschaftlichem Eigennutz grob verletzt. (Urteil vom 19. August 2021, Az. 8 Sa 1671/19)
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