Kein Fernabsatzgeschäft: Kundin schließt einen Vertrag per Mail und dann kommt der Handwerker zum Aufmaß.
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Kein Fernabsatzgeschäft: Kundin schließt einen Vertrag per Mail und dann kommt der Handwerker zum Aufmaß.

Vertrag per E-Mail

Kein Widerrufsrecht, wenn der Handwerker persönlich da war

Nach Abschluss der Arbeit pocht eine Kundin auf ihr Widerrufsrecht und will 29.000 Euro zurück. Weil der Vertrag per E-Mail geschlossen wurde. Doch so einfach ist es nicht.

Bei Verträgen mit Verbrauchern müssen Handwerker das Widerrufsrecht im Blick haben, auch bei sogenannten Fernabsatzgeschäften. Dieser Rechtsstreit zeigt, wann ein solcher Vertrag nicht vorliegt: wenn es zuvor einen Ortstermin gab!

Der Fall: Eine Kundin will ihren Garten neu gestalten lassen. Der Gartenbauer nimmt vor Ort das Aufmaß und schickt der Frau per Post das Angebot. Sie akzeptiert per E-Mail. Im Laufe der Bauarbeiten kommt noch ein zweiter Vertrag hinzu, den die Kundin telefonisch annimmt.

Der Gartenbauer erledigt alle Arbeiten und stellt die Rechnung. Die Kundin zahlt rund 29.000 Euro. Dann pocht sie auf ihr Widerrufsrecht und verlangt das Geld zurück, da es sich um einen Fernabsatzvertrag handele.

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Auftragnehmer und Kundin hätten die Verträge zwar ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen. Ein Fernabsatzvertrag § 312c BGB liege aber nur vor, wenn die Vertragsverhandlungen ausschließlich per Fernkommunikationsmittel geführt wurden.

Doch durch den Ortstermin habe sich die Kundin einen persönlichen Eindruck vom Gartenbauer und dessen Fachkunde verschaffen können. Zudem habe sie Gelegenheit gehabt, ihre Vorstellung darzulegen und dem Dienstleister Fragen zu stellen. Daher sei sie nicht weiter schutzbedürftig und das Widerrufsrecht entfalle. (Urteil vom 15. Oktober 2021, Az.: 1 U 122/20)

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