Werkvertrag, Bauvertrag oder Verbraucherbauvertrag? Durch das neue Bauvertragsrecht sind Handwerker zum Teil mit völlig neuen Vertragstypen konfrontiert. Doch wann greift welcher Vertrag?
Bauverträge haben Handwerker schon immer geschlossen „Streng genommen waren das bisher aber keine“, sagt Carsten Woll, Baurechtsexperte vom Baugewerbe-Verband Niedersachsen (BVN). Die richtige Bezeichnung lautete bislang: Werkvertrag.
Mit dem neuen Bauvertragsrecht ist alles komplizierter geworden. Neben Werkverträgen gibt es jetzt auch Bauverträge und Verbraucherbauverträge. Doch wie können Handwerker die drei Vertragsarten auseinanderhalten?
[Tipp: Sie wollen beim Thema Baurecht nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden!]
Die speziellste Vertragsform ist der neue Verbraucherbauvertrag. Laut Paragraf 650i BGB fallen darunter alle Verträge, durch die ein „Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.“ Doch was bedeutet das?
Der Bauvertrag ist eine spezielle Form des Werkvertrags. „Das neue Vertragsrecht ist immer dann anwendbar, wenn es um ein Bauwerk oder eine Außenanlage geht“, sagt Christian Behrens, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Laut Paragraf 650a BGB kommen für Handwerksbetriebe in beiden Fällen folgende Auftragsarbeiten in Frage:
Anders als beim Verbraucherbauvertrag ist der Kreis der möglichen Auftraggeber beim Bauvertrag deutlich größer. Denn sowohl Verbraucher als auch gewerbliche Kunden können ihn abschließen.
Ein weiterer Unterschied zum Verbraucherbauvertrag: „Alle Einzelgewerke, die auf der Baustelle im Einsatz sind, haben einen Bauvertrag mit dem Auftraggeber“, sagt BVN-Experte Carsten Woll. Es gibt also keinen Generalunternehmer.
Ein weiteres Abgrenzungskriterium hat der Gesetzgeber in Paragraf 650a BGB vorgegeben. Demnach handelt es sich immer dann um einen Bauvertrag, wenn eine Bauleistung für den Gebrauch oder die Instandhaltung des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung ist. „Das ist eine sehr weitgefasste Definition“, sagt Woll. Darunter können seiner Einschätzung nach zum Beispiel folgende Handwerksleistungen fallen:
Den Werkvertrag kennen Handwerker aus jahrelanger Praxis. Dieser Vertragstyp greift jetzt immer dann, wenn der Bauvertrag oder der Verbraucherbauvertrag nicht angewendet werden können. „Das ist bei allen untergeordneten Arbeiten der Fall“, sagt Woll. Mögliche Anwendungsbeispiele für den Werkvertrag seien etwa einfache Tapezierarbeiten oder der Austausch einer Dachpfanne.
Verbraucherbauvertrag, Bauvertrag oder Werkvertrag? Diese Frage müssen Bauunternehmer seit Inkrafttreten des Bauvertragsrechts bei jedem Vertragsabschluss von Neuem beantworten. Zumindest für das Bauhauptgewerbe sieht Carsten Woll kaum Abgrenzungsschwierigkeiten. „Die schließen in mehr als 90 Prozent Bauverträge“, ist sich der BVN-Experte sicher. Dennoch geht Woll davon aus, dass sich die Justiz über kurz oder lang mit der genauen Abgrenzung der Vertragsarten beschäftigen muss.
Wann welcher Vertrag greift, können Sie auch diesem Schaubild entnehmen.
Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Baurecht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!