eAU-Meldeverfahren: Was sich ab 2025 für Betriebe ändert
Zum 1. Januar 2025 ändert sich der eAU-Datenaustausch. Das Ziel: mehr Transparenz. Hier ein Überblick über die Neuerungen.
Auf einen Blick
Die elektronische Krankschreibung (eAU) ist seit 2023 gesetzlich vorgeschrieben. Wird ein Arbeitnehmer krankgeschrieben, bedeutet das für den Arbeitgeber: Er stellt über das Meldeverfahren eine Anfrage bei der Krankenkasse, um AU-Daten vom Arbeitnehmer zu erfahren. Die Krankenkasse prüft, ob AU-Daten vorliegen und meldet sie an den Arbeitgeber zurück.
Ab 2025 hat der Gesetzgeber das Verfahren angepasst und will dadurch für mehr Transparenz sorgen. Die Krankenkassen AOK und Die Techniker berichten auf ihren Webseiten über die ab dem kommenden Jahr geltenden Änderungen des elektronischen Abrufs der Arbeitsunfähigkeitsdaten.
Weitere Rückmeldegründe für eAU-Verfahren
Die Liste der bisherigen Rückmeldungsgründe ist laut den beiden Krankenkassen um folgende Punkte erweitert worden:
- Rückmeldegrund 5: Die Zeiten stationärer Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen werden bereitgestellt.
- Rückmeldegrund 6: Bei teilstationärem Krankenhausaufenthalt informiert die Krankenkasse über den vorliegenden Nachweis – ohne Angabe der genauen Zeiten.
- Rückmeldegrund 7: Liegt eine AU-Bescheinigung in Papierform mit ungültigen Daten vor und eine Korrektur vom Versicherten wurde angefordert, dann erhält der Arbeitgeber eine Rückmeldung mit dem Meldegrund „In Prüfung“. Wird innerhalb von 28 Tagen eine korrigierte AU-Bescheinigung eingereicht, erhält der Arbeitgeber aktiv eine Rückmeldung mit den AU-Daten.
- Rückmeldegrund 8: Liegen ausländische oder privatärztliche AU-Zeiten vor, informiert die Krankenkasse über den vorliegenden Nachweis – ohne Angabe der genauen Zeiten.
- Rückmeldegrund 9: Wurde eine AU-Abfrage des Arbeitgebers während eines laufenden Kassenwechsels an die Vorkasse weitergeleitet, weil der Folgekasse noch keine AU-Daten vorliegen, erhält der Arbeitgeber von der Folgekasse eine Rückmeldung mit dem Meldegrund „Weiterleitungsverfahren“ nach § 304 SGB V. Außerdem erhält der Arbeitgeber eine Rückmeldung von der Vorkasse.
Insgesamt seien – inklusive der bereits bestehenden Gründe – ab 2025 folgende Rückmeldegründe zu berücksichtigen:
- 1 = Unzuständige Krankenkasse / unbekannte Person
- 2 = AU
- 3 = Krankenhaus
- 4 = Nachweis liegt nicht vor
- 5 = Stationäre Reha- und Vorsorgemaßnahmen
- 6 = Teilstationäre Krankenhausbehandlung
- 7 = In Prüfung wegen Klärung falscher Angaben
- 8 = Ausländische oder privatärztliche AU
- 9 = Weiterleitung bei Kassenwechsel
eAU-Nachweise: Zeiträume übersichtlicher dargestellt
Ab 2025 würden außerdem die Zeiträume, die dem Arbeitgeber zurückgemeldet werden, übersichtlicher strukturiert und zwar abgebildet in folgenden Feldern – unabhängig von der Art der Abwesenheit/Arbeitsunfähigkeit:
- Nachweis_seit
- Voraussichtlich_Nachweis_bis
- Tatsaechlich_Nachweis_bis
Stationäre Krankenhausaufenthalte: Enddatum aktiv übermittelt
Bisher gelte: Zu Beginn eines Krankenhausaufenthaltes erfährt der Arbeitgeber das voraussichtliche Ende des Aufenthaltes. Das tatsächliche Ende werde meist erst bei der Entlassung mitgeteilt und durch eine weitere Abfrage übermittelt. Ab 2025 sei eine weitere Abfrage nicht mehr nötig, da die Krankenkasse das tatsächliche Ende eines stationären Aufenthaltes aktiv an den Arbeitgeber melde. Voraussetzung: Eine AU-Abfrage liege vor und das voraussichtliche Entlassungsdatum sei zuvor gemeldet worden.
Tipp: Eingehende Informationen zum Thema finden Sie in der Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Meldung im Rahmen des Datenaustausches elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) vom GKV-Spitzenverband.
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