Umsetzung der EU-Richtlinie

Neues Recht auf Reparatur: Was die Bundesregierung plant

Reparieren statt wegwerfen: Genau das will die Bundesregierung mit dem Recht auf Reparatur stärken. Was laut dem Gesetzentwurf ab Sommer 2026 gelten soll.

2 Min.02.04.2026, 14:26 Uhr
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Recht auf Reparatur: Waschmaschinen und andere Geräte sollen künftig länger repariert werden können.
Recht auf Reparatur: Waschmaschinen und andere Geräte sollen künftig länger repariert werden können. Superingo - stock.adobe.com
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Die Bundesregierung will ein Recht auf Reparatur schaffen und hat einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Laut Bundesjustizministerium (BMJV) soll so das Gesetz dafür sorgen, dass Geräte länger genutzt und häufiger repariert werden. Hersteller sollen verpflichtet werden, Reparaturen über mehrere Jahre anzubieten und wichtige Ersatzteile bereitzuhalten.

Insbesondere Hersteller von Produkten wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones sollen künftig die Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stellen müssen. Das neue Recht wird vor allem relevant, wenn die gesetzliche Gewährleistung bereits abgelaufen ist. Verbraucher sollen defekte Geräte dann leichter reparieren lassen können, statt sie zu ersetzen. „Reparieren ist besser als Wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel. Statt einer Wegwerf-Kultur brauchen wir eine neue Kultur des Reparierens“, betont Bundesjustizministerin Stefanie Hubig.

Recht auf Reparatur: Diese Neuerungen sind geplant

Mit dem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur um. Diese muss bis zum 31. Juli 2026 in deutsches Recht übertragen werden. Laut Bundesjustizministerium seien die EU-Vorgaben mit dem im Kabinett verabschiedeten Gesetzentwurf eins zu eins umgesetzt worden. Dieser sehe unter anderem folgende Punkte vor:

  • Pflicht zur Reparatur: Hersteller müssen bestimmte Geräte auch nach Ablauf der Gewährleistung reparieren. Beispiele: Waschmaschinen bis zu zehn Jahre und Smartphones bis zu sieben Jahre nach Produktionsende.
  • Vorgaben zur Reparierbarkeit: Hersteller von Elektrogeräten dürfen künftig grundsätzlich keine Software einsetzen oder technische Schutzmaßnahmen nutzen dürfen, die eine Reparatur behindern.
  • Ersatzteile und Werkzeuge: Notwendige Teile sollen zu angemessenen Preisen verfügbar sein. Auch unabhängige Werkstätten dürfen bei Reparaturen nicht behindert werden.
  • Reparierbarkeit als Qualitätsmerkmal: Ist ein Produkt nicht reparierbar, obwohl dies üblich wäre, kann das künftig als Sachmangel gelten.
  • Längere Gewährleistungsfrist als Reparaturanreiz: Entscheiden sich Käufer bei einem Mangel für eine Reparatur statt für ein neues Gerät, verlängert sich die Gewährleistung von zwei auf drei Jahre.
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ZDH: „Bundesregierung beweist beim Recht auf Reparatur Praxisnähe“

Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), sieht in dem Gesetzentwirf ein positives Zeichen für das Handwerk. Die Praxisnähe stelle sicher, dass die Vorgaben nicht zu Lasten von Handwerksbetrieben und Mittelstand verschärft werden.

Auch die Einführung des Europäischen Reparaturinformationsformulars als freiwillige Option wird von Schwannecke als positiv eingeordnet. „Im anstehenden parlamentarischen Verfahren gilt es nun, den pragmatischen Ansatz fortzuführen und rechtssichere Mustertexte zur Erfüllung neuer Informationspflichten zur Verfügung zu stellen“, heißt es vom Generalsekretär zum Abschluss.

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