Arbeiten mit Asbest: Diese neuen Anforderungen gibt es
Der Bund hat die Gefahrstoffverordnung Ende 2025 erneut aktualisiert: Diese neuen Anforderungen bei Arbeiten mit Asbest sollten Baubetriebe kennen.
Auf einen Blick
Zum 20. Dezember 2025 sind wesentliche Änderungen der Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Darauf weist die Berufsgenossenschaft (BG) Bau hin. Die Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest seien dadurch gestiegen.
Neuerung 1: Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten
Für Abbrucharbeiten im niedrigen (Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m³) und mittleren Risikobereich (Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 Fasern/m³) hat der Gesetzgeber eine neue Genehmigung eingeführt. Laut BG Bau ist das die zentrale Neuerung der Gefahrstoffverordnung. Eine entsprechende Zulassung sei bislang nur für Arbeiten im Bereich hohen Risikos (Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m³) erforderlich gewesen.
Wie die BG mitteilt, müssen Betriebe die Genehmigung im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige beantragen. Erfolge innerhalb einer Frist von vier Wochen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, gelte der Antrag automatisch als genehmigt. Die Genehmigung sei dann sechs Jahre gültig und müsse danach erneut beantragt werden.
Für Betriebe bedeutet das: Die Anzeigepflicht wird mit der aktualisierten Gefahrstoffverordnung um ein formales Genehmigungsverfahren ergänzt. Das müssen Unternehmen künftig in ihre betrieblichen Abläufe einplanen, empfiehlt die BG Bau.
Neuerung 2: Erweiterte Nachweis- und Anzeigepflicht
Die Berufsgenossenschaft weist zudem darauf hin, dass jetzt auch für die Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest bei der Behörde zusätzliche Anforderungen gelten. Konkret bedeute das:
Laut BG Bau sollen diese Vorgaben sicherstellen, dass Arbeiten mit Asbest ausschließlich von fachkundigem und gesundheitlich geeignetem Personal durchgeführt werden.
Sachkundenachweis für aufsichtführende Personen: Was Betriebe beachten müssen
Ursprünglich war laut BG Bau eine Übergangsfrist für die Sachkunde der aufsichtführenden Person bei Tätigkeiten mit Asbest im Rahmen der funktionalen Instandhaltung angedacht. Diese sei aber nicht in die Novellierung der Gefahrstoffverordnung aufgenommen worden.
Und was bedeutet das für Betriebe, die funktionale Instandhaltungsmaßnahmen in Gebäuden durchführen? Aufsichtführende Personen brauchen bei der Ausübung von Tätigkeiten mit Asbest in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 nach wie vor zwingend einen Sachkundenachweis nach Anlage 4C der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519, so die BG Bau.
Auch das Schreiner- und Tischlerhandwerk ist somit von den Neuregelungen betroffen, wenn Tätigkeiten mit Asbest durchgeführt werden. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) weist ebenfalls auf die erweiterte Nachweis- und Anzeigepflicht hin, wenn mittels emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519 asbesthaltiger Fensterkitt entfernt wird oder wenn Bohrlöcher in Wände und Decken mit asbesthaltiger Bekleidung gesetzt werden.
Wie die Berufsgenossenschaft Holz und Metall bei der Umsetzung unterstützt
Zur Unterstützung für Tischler- und Schreinerbetriebe bietet die BGHM Seminare unter dem Titel „Neue GefStoffV und Asbest“ (OCPGF01) und „Unternehmer - Fortbildung Asbest“ (OUNUN59) an. Zudem gibt es das E-Learning „Grundkenntnisse Asbest“ sowie Veröffentlichungen zu dem Thema im Internet und in Magazinen. Zudem bietet die BGHM Beratung durch zuständige Ansprechpersonen sowie durch Gefahrstoffspezialisten an.
Beschäftigte können sich laut BGHM ebenfalls fortbilden: Beim E-Learning „Asbest“ - einem gemeinsamen Angebot von BG BAU, BG ETEM und BGHM - können Beschäftigtesie den theoretischen Teil der Grundkenntnisse Asbest erlangen. Dafür sei eine Anmeldung mit abschließendem Test notwendig. Nach erfolgreiche bestandenem Test erhält die oder der Beschäftigte dann ein Zertifikat.
Wie die Berufsgenossenschaft Baubetriebe bei der Umsetzung unterstützt
„Mit den neuen Vorgaben kommt auf viele Unternehmen ein zusätzliches Genehmigungsverfahren zu. Wichtig ist, dieses frühzeitig in die betrieblichen Abläufe zu integrieren, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei Arbeiten im Bestand jederzeit gewährleistet bleiben“, sagt Hans-Jürgen Wellnhofer, kommissarischer Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG Bau.
Er weist darauf hin, dass die Berufsgenossenschaften Betrieben dabei mit „Beratung, Qualifizierungen und passgenauen Handlungshilfen“ zur Seite steht. Zum Beispiel bietet sie umfassende Beratungsleistungen, Qualifizierungsmaßnahmen und branchenspezifische Handlungshilfen an, um ihre Mitgliedsunternehmen bei der systematischen Umsetzung der neuen Anforderungen zu unterstützen.
Hinweise zum Bauen im Bestand finden Sie zum Beispiel unter www.bgbau.de/asbest. Informationen zu Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und Schutzmaßnahmen sind unter www.bgbau.de/gefahrstoffe verfügbar.
Tipp: Sie interessieren sich für politische Entscheidungen, die das Handwerk betreffen? Mit dem Newsletter von handwerk.com bleiben Sie auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!
-1-square.jpg&w=1080&q=75)



