Gefahrstoffverordnung: Was jetzt im Umgang mit Asbest gilt
Seit dem 5. Dezember ist die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft. Welche Neuerungen gelten nun? Und welche Unterstützungsangebote für Betriebe gibt es?
Auf einen Blick
Nach dem Beschluss der Bundesregierung fehlte nur noch eine Formalie: Am 4. Dezember wurde die Novelle der Gefahrstoffverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit sind die neuen Regeln seit dem 5. Dezember 2025 in Kraft.
Neue Gefahrstoffverordnung: Was galt bisher und was ändert sich?
Seit 1993 sind in Deutschland Tätigkeiten mit Asbest grundsätzlich verboten. Die alte Gefahrstoffverordnung sah Ausnahmeregelungen lediglich für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten vor. Darauf weisen der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) in einer gemeinsamen Pressemitteilung hin.Nicht geregelt seien bislang Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen beim Bauen im Bestand gewesen – also zum Beispiel mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern. Hier schaffe die neue Gefahrstoffverordnung nun mehr Klarheit.
Ampel-Modell: Wie hoch ist das Asbest-Risiko bei Bauarbeiten?
Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung wird laut ZDB, HDB, IG Bau und BG Bau ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen eingeführt. Das Konzept definiere drei Risikobereiche:
- Hohes Risiko (rot): Das entspricht einer Asbest-Faserstaubbelastung von mehr als 100.000 Fasern pro Kubikmeter.
- Mittleres Risiko (gelb): Hier beträgt dieAsbest-Faserstaubbelastung weniger als 100.000 Fasern pro Kubikmeter.
- Geringes Risiko (grün): Das liegt vor, wenn die Asbest-Faserstaubbelastung weniger als 10.000 Fasern pro Kubikmeter beträgt.
Aufgrund der Farbgebung der Risikobereiche werde das Maßnahmenkonzept auch „Ampel-Modell“ genannt. Mit Hilfe dieses Modells könnten Betriebe für die Arbeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen die Schutzmaßnahmen risikobezogen festlegen. Je höher die Belastung am Arbeitsplatz ist, desto anspruchsvoller müssten die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten sein.
Hinweis der Verbände: In der Praxis wird dieses Konzept bereits seit einigen Jahren über die Technische Regel für Gefahrstoffe 910 angewendet.
Novellierte Gefahrstoffverordnung: Was sind die wichtigsten Neuerungen?
Die 9 wichtigsten Neuerungen haben beide Arbeitgeberverbände, die Gewerkschaft und die Berufsgenossenschaft für Betriebe zusammengefasst:
- Tätigkeiten mit hohen Risiken: Sie sind weiterhin mit strengen Anforderungen verbunden und können nur von Fachfirmen mit Zulassung sicher durchgeführt werden. Laut ZDB, HDB, IG Bau und BG Bau werden Handwerksbetriebe solche Arbeiten faktisch nicht ausführen.
- Stichtagsregelung: Mit der novellierten Gefahrstoffverordnung wird eine neue Stichtagsregelung eingeführt. Demnach muss jetzt in allen Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, mit Asbest in den Baustoffen beziehungsweise der Bausubstanz gerechnet werden.
- Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers: Wer Sanierungsaufträge erteilt oder darüber entscheidet, muss dem beauftragten Unternehmen künftig alle ihm vorliegenden Informationen zur Verfügung stellen – im Wesentlichen sind das Angaben zum Baujahr/Baubeginn oder zur Schadstoffbelastung des Gebäudes.
- Gefährdungsbeurteilung: Bauunternehmen wiederum müssen in der Gefährdungsbeurteilung das Baujahr des Gebäudes berücksichtigen. Sofern die Sachlage nicht klar ist, muss das Unternehmen eine Untersuchung durchführen lassen, um das Vorhandensein von Asbest zu klären. Die dabei entstehenden Kosten gelten als besondere Leistung.
- Sachkundeanforderung für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigenMaterialien: Für alle Tätigkeiten mit Asbest ist auch weiterhin die Sachkunde für die aufsichtführende Person erforderlich – sie musswährend der Tätigkeiten ständig vor Ort anwesend sein. Durch die novellierte Gefahrstoffverordnung kommt jedoch noch etwas hinzu: Neu ist die sogenannte „Sachkundeanforderung für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen Materialien“ – zum Beispiel für Arbeiten im Gleis-, Straßen- und Tunnelbau sowie in Steinbrüchen. Den Verbänden zufolge gilt allerdings eine Übergangsfrist von drei Jahren.
- Grundkenntnisse zu Asbest (Fachkunde): Arbeiten mit Asbest dürfen nur von Beschäftigten ausgeübt werden, die über Grundkenntnisse zu Asbest verfügen – auch Fachkunde genannt. ZDB, HDB, IG Bau und BG Bau weisen darauf hin, dass die Anforderung an die Qualifikation der Beschäftigten neu eingeführt wird, sodass hierfür eine dreijährige Übergangsfrist gilt.
- Überdeckung, Überbauungoder Aufständerung: Die feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung an Asbestzementdächern – zum Beispiel durch die Installation von Photovoltaikanlagen – bleibt weiterhin verboten. Neu hinzu kommt allerdings ein Überdeckungsverbot für Asbestzementwand- und Asbestdeckenverkleidungen sowie asbesthaltige Bodenbeläge.
- Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten: Sie bleiben inZukunft auch an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement verboten.
- Formale unternehmensbezogene und objektbezogene Anzeige: Sie ist weiterhin obligatorisch, wenn es um Tätigkeiten mit Asbest geht. Sie muss bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde erfolgen, zudem muss eine Kopie an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermittelt werden.
Umsetzung der neuen Regeln: Wer hilft Betrieben?
Damit Betriebe die Anforderungen der neuen Gefahrstoffverordnung sicher und rechtskonform umzusetzen können, stellt die BG Bau ihren Mitgliedsunternehmen verschiedene Angebote zur Verfügung:
- Dazu gehört zum Beispiel die Arbeitsschutzprämie „Schutzpaket für das Bauen im Bestand“. Damit fördert die BG die Anschaffung einer technischen Grundausstattung mit bis zu 5.000 Euro. Die technische Grundausstattung ist für ein sicheres Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien erforderlich – dazu gehören zum Beispiel Handmaschinen mit Absaugung, Bauentstauber, Luftreiniger oder Staubschutztüren sowie Schleusen.
- Die BG Bau bietet zudem das E-Learning-Modul „Grundkenntnisse Asbest“ an. Beschäftigte können damit den theoretischen Teil der Grundkenntnisse im Lernportal der Berufsgenossenschaft erarbeiten.
- Zudem soll die bestehende Branchenlösung zeitnah überarbeitet und in einen Leitfaden überführt werden. Der Leitfaden soll eine praxistaugliche Vorgehensweise für die Betriebe in Bezug auf Asbest beim Bauen im Bestand vorgeben.
Weiterführende Infos finden Betriebe auf einer speziellen Themenseite der BG Bau unter www.bgbau.de/asbest. Zudem hat die Berufsgenossenschaft unter 0800/80 20 100 eine kostenfreie Präventionshotline eingerichtet.
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