Steuern

Kleinunternehmer brauchen keine Erlaubnis für E-Rechnung

Das Bundesfinanzministerium hat den Spielraum für Kleinunternehmen bei der E-Rechnung erweitert – nachdem es ihn zuvor eingeschränkt hatte.

1 Min.02.02.2026, 16:34 Uhr
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E-Rechnung erlaubt, aber nicht zwingend: Kleinunternehmer haben auch weiterhin ein Wahlrecht bei der E-Rechnung.
E-Rechnung erlaubt, aber nicht zwingend: Kleinunternehmer haben auch weiterhin ein Wahlrecht bei der E-Rechnung. Tobias Arhelger - stock.adobe.com
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Handwerksbetriebe, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, dürfen E-Rechnungen ohne Zustimmung des Empfängers ausstellen. Das geht aus einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, III C 2 – S 7287-a/00019/007/243). Damit hat die Finanzverwaltung eine von ihr im März 2025 veröffentlichte anderslautende Regelung korrigiert: Damals hieß es noch, Kleinunternehmer dürften E-Rechnungen nur mit Zustimmung des Empfängers ausstellen.

Das Wahlrecht von Kleinunternehmern bleibt davon jedoch unberührt. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hin: Kleinunternehmer können trotz bestehender E-Rechnungspflicht beim Leistungsaustausch zwischen Unternehmen mit einer „sonstigen Rechnung“ abrechnen, also zum Beispiel im Papierformat oder per PDF-Rechnung.

Gemäß dem aktuellen BMF-Schreiben müssen Empfänger nur elektronischen Rechnungen in einem anderen Format als der E-Rechnung vorher zustimmen.

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