OLG-Urteil

Nachverhandeln bei Vororttermin: Kundin hat kein Widerrufsrecht

Bei Verträgen, die außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen geschlossen werden, haben Verbraucher in der Regel ein Widerrufsrecht. Doch dieser Fall zeigt, wann der Widerruf nicht möglich ist.

2 Min.04.03.2026, 15:17 Uhr
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Vertragsschluss im Garten: Eine Kundin hat kein Widerrufsrecht, weil sie das Angebot schon lange vor dem Termin erhalten hat.
Vertragsschluss im Garten: Eine Kundin hat kein Widerrufsrecht, weil sie das Angebot schon lange vor dem Termin erhalten hat. maxbelchenko - stock.adobe.com
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Der Fall: Eine Frau möchte ihren Garten neugestalten lassen. Deshalb holt sie sich von einem Garten- und Landschaftsbauer ein schriftliches Angebot ein – demnach soll die Neugestaltung rund 54.000 Euro kosten.

Mehr als drei Monate später besucht der Unternehmer die Kundin in ihrem Garten. Die Frau nutzt die Gelegenheit und verhandelt das bereits bestehende Angebot nach. Sie einigt sich mit dem Betrieb auf die Neugestaltung des Gartens zum Preis von 50.000 Euro – mit besseren Konditionen als im Angebot. Weitere sieben Monate später widerruft sie den Vertrag und fordert die bereits geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 17.850 Euro zurück. Als der Betrieb die Rückzahlung verweigert, klagt die Frau.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht entscheidet zu Gunsten des Betriebs. In diesem Fall handele es sich zwar um einen Vertrag, der außerhalb geschlossener Geschäftsräume geschlossen wurde, ein Widerrufsrecht stehe der Kundin aber nicht zu.

In der Urteilsbegründung stützen sich die Richter den Wortlaut der EU-Richtlinie 2011/83EU. Demnach stehe Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen geschlossen wurden, kein Widerrufsrecht zu, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Unternehmer hat im Vorfeld des Termins schon ein Angebot überlassen,
  • der Kunde konnte ausgiebig darüber nachdenken und
  • hat dieses Angebot zu seinen Gunsten nachverhandelt.
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Genau das sei hier der Fall gewesen, so das OLG. Schließlich habe die Kundin genügend Zeit gehabt, sowohl das Angebot als auch die Finanzierungsmöglichkeiten zu prüfen, was sie nach eigenen Angaben auch getan habe. Außerdem habe sie den Vororttermin selbst vereinbart und dabei noch bessere Konditionen ausgehandelt.

Aus Sicht des Gerichts war es deshalb ausgeschlossen, dass ihre Entscheidungsfreiheit bei dem Vororttermin eingeschränkt war. Es habe somit keine Drucksituation vorgelegen, sodass die Frau kein Widerrufsrecht habe. (Urteil vom 21. Oktober 2025, Az. 10 U 79/25)

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