Position auf Schlussrechnung vergessen: Wann verjähren Forderungen?
Ein Betrieb schreibt die Schlussrechnung und will dem Kunden später noch offene Positionen in Rechnung stellen. Warum das in diesem Fall nicht mehr möglich war.
Der Fall: Ein Trockenbauunternehmen beauftragt einen Subunternehmer mit Malerarbeiten. Daraufhin erbringt der Subunternehmer von Januar bis Juni 2014 diverse Leistungen. Dann endet der Vertrag zwischen den beiden Betrieben ohne schriftliche Kündigung.
Im September 2015 stellt der Subunternehmer schließlich die Schlussrechnung und fordert rund 84.000 Euro für die erbrachten Leistungen. Mehr als drei Jahre später folgt die zweite Schlussrechnung: 2018 fordert der Betrieb vom Trockenbauer noch knapp 200.000 Euro für nicht erbrachte Leistungen. Allerdings kommt es bei der Zustellung der Rechnung zu Problemen. Der Trockenbauer hatte in der Zwischenzeit seinen Geschäftssitz verlegt, sodass der Brief dort erst Anfang 2019 eingeht. Der Streit um die zweite Schlussrechnung landet vor Gericht.
Das Urteil: Die Werklohnforderungen aus der Rechnung vom November 2018 sind verjährt, entscheidet das Kammergericht Berlin und verweist auf § 195 BGB. Demnach verjähren Werklohnansprüche nach drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
In diesem Fall sei der Anspruch, der beiden Schlussrechnungen zugrunde liegt, vor Ablauf des Jahres 2015 entstanden – schließlich stamme die erste Rechnung aus dem September 2015. Die Parteien hatten hier eine Zahlungsfrist von 60 Tagen vereinbart. Die Fälligkeit der Schlussrechnung lag somit noch im Jahr 2015, wodurch auch die Verjährungsfrist im selben Jahr beginnt. Die Verjährung sei daher mit Ablauf des Jahres 2018 eingetreten.
Die Richter stellten klar, dass mit der Abnahme und Vorlage einer prüffähigen Rechnung die gesamte Werklohnforderung fällig werde und einheitlich verjähre. Somit beginne auch für irrtümlich vergessene Rechnungspositionen oder Teilforderungen die Zeit zur Verjährung zu laufen. Das gelte auch, wenn sie nicht Gegenstand der Schlussrechnung gewesen sind. Ausnahmen davon sind laut Kammergericht zwar möglich: Aber nur, wenn Rechnungsposten und Teilforderungen noch nicht in die erste Schlussrechnung eingestellt werden konnten.
Praxistipp vom Portal anwaltsauskunft.de, das vom Deutschen Anwaltverein betrieben wird: Auftraggeber sollten darauf achten, sämtliche erbrachten Leistungen und zusätzlichen Positionen rechtzeitig in die Schlussrechnung aufzunehmen. Versäumte Positionen verjähren und können später nicht mehr geltend gemacht werden.
(Urteil vom 12.Dezember 2023, Az. 21 U 47/22)
Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Baurecht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!
-1-square.jpg&w=1080&q=75)



