So schnell wird die Haftungsfreistellung zum Risiko
Sie haben bei einem Auftrag Sicherheitsbedenken, doch der Kunde bietet eine Haftungsfreistellung? Die nützt Ihnen nichts. Was Sie tun können.
Auf einen Blick
Besondere Kunden haben besondere Wünsche, doch manche sind riskant – für den Handwerker, der den Auftrag übernimmt. Oft einigen sich Kunde und Handwerker in solchen Fällen schriftlich auf einen Haftungsausschluss: Der Kunde bestätigt per Haftungsfreizeichnung, dass der Handwerker Bedenken hat und stellt den Auftragnehmer von der Haftung frei.
Dabei gibt es nur ein Problem: Solche Haftungsfreistellungen sind unwirksam, wenn es um Gefahren für Leib und Leben geht.
Wann sind Haftungsfreistellungen sinnvoll – und wann nicht?
Schriftliche Haftungsausschlüsse sind kein Allheilmittel, betont Cornelia Höltkemeier von der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen (LV-Bau). „Solche Vereinbarungen sind geeignet, um nach einer Bedenkenanmeldung Gewährleistungsansprüche auszuschließen, wenn der Kunde auf der Ausführung besteht“, sagt die Juristin.
Anders sei die Lage, wenn die Kundenwünsche zu einer Gefahr für Leib und Leben Dritter werden: „Dafür kann man keinen Haftungsausschluss vereinbaren, denn einem geschädigten Dritten ist es egal, was Auftraggeber und Handwerker vereinbart haben“, warnt Höltkemeier. Nimmt jemand später Schaden, drohen dem Handwerker Schadensersatzansprüche und Strafverfolgung.
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Was tun, wenn ein Kunde gefährliche Wünsche hat?
Höltkemeier empfiehlt Handwerkern bei gefährlichen Kundenwünschen ein klares Vorgehen:
Welche Regeln sind entscheidend?
Die Vorschriften zur Verkehrssicherungspflicht sind Ländersache. In jeder Landesbauordnung findet sich ein entsprechender Paragraf. Der ist kurz, geht nicht ins Detail und sagt im Wesentlichen immer das gleiche: Bauliche Anlagen und öffentlich zugängliche Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein. „Was ich als Handwerker in den Verkehr bringe, muss sicher sein. Erkennbare Gefährdungen der Verkehrssicherheit darf ich nicht umsetzen. Ich darf keine Gefährdungsquellen schaffen“, betont Höltkemeier.
Schon die anerkannten Regeln der Technik sorgten dafür, dass Leistungen fachgerecht und sicher erbracht werden. „Wenn man die einhält und sich noch mal kritisch fragt, ob von dem Werk irgendeine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht, ist man gut abgesichert“, sagt Höltkemeier. Solche Gefährdungsquellen könne jeder Handwerker aufgrund seiner fachlichen Expertise erkennen und beurteilen.
Im Zweifelsfall könnten sich Handwerker zudem immer an den Vorschriften für öffentliche Bauten orientieren. Bei privaten Bauvorhaben bestünden zwar manchmal etwas größere Spielräume, „aber die Vorschriften für öffentliche Bauten gibt es ja nicht ohne Grund“, betont die Expertin. „Wer sich darauf beruft, ist immer auf der sicheren Seite und spart sich Diskussionen mit den Bauherren.“
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