Streit um Rechnung: Eine Empfehlung ist kein Auftrag
Wer Arbeiten ausführt, für die es keinen konkreten Auftrag gab, hat keinen Anspruch auf Bezahlung. Das Nachsehen hat deshalb jetzt ein Betrieb.
Der Fall: Zwei Nachbarn wollten gemeinsam ihre Grundstücksgrenze bepflanzen und besorgten sich die dafür nötigen Pflanzen in einem Gartencenter. Eine Mitarbeiterin des Gartencenters empfahl für die Anpflanzung einen externen Gartenbaubetrieb, mit dem das Center zusammenarbeite. Die Kontaktdaten wurden ausgetauscht.
Wenige Tage später erschien ein Mitarbeiter unangekündigt ein Mitarbeiter dieses Gartenbaubetriebs bei den Pflanzenkäufern. Allerdings war nur einer der beiden Nachbarn anwesend. Er aber erklärte dem Mitarbeiter, was geplant war. Einige Tage später führte der Gartenbaubetrieb die Arbeiten aus und stellte dem Nachbarn knapp 4.000 Euro für die Arbeiten in Rechnung. Dieser jedoch verweigerte die Zahlung: Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Auftrag erteilt – weder im Gartencenter noch bei der Besichtigung vor Ort. Der Gartenbaubetrieb klagte.
Das Urteil: Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Während des Verkaufsgesprächs im Gartencenter sei kein wirksamer Auftrag erteilt worden, begründeten die Richter. Die Mitarbeiterin des Gartenbaucenters habe als Zeugin glaubhaft darlegen können, dass sie nur darauf hingewiesen habe, dass es möglich sei, einen externen Gärtner zu beauftragen und dessen Stundensatz genannt. Ohne Auftrag bestünde aber auch keine Ansprüche auf Bezahlung. Das Urteil ist rechtskräftig. (Urteil vom 5. August 2025, Az: 172 C 28655/24)
Tipp: Sie wollen kein wichtigen Urteil mit Bezug zum Handwerk verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!
-square.jpg&w=1080&q=75)



