Bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, haben Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht. So sieht es die Richtlinie 2011/83 der Europäischen Union vor, die 2014 in deutsches Recht umgesetzt wurde.
Die EU-Richtlinie sieht allerdings auch Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor – so zum Beispiel bei Verträgen über Waren, die nach Kundenwunsch angefertigt wurden. Doch wie sieht es mit dem Widerrufsrecht aus, wenn das Unternehmen noch gar nicht angefangen hat, die bestellte Ware anzufertigen? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste das jetzt in einem Fall aus Deutschland klären.
Der Fall: Eine Kundin schloss auf einer Messe mit einem Möbelhersteller einen Kaufvertrag über eine Einbauküche ab, für die sie einige Sonderwünsche hatte. Sie widerrief den Vertrag, noch bevor die Küche produziert worden war. Daraufhin klagte der Möbelhersteller vor dem Amtsgericht Potsdam auf Schadensersatz. Das stieß auf die Auslegungsfrage und wandte sich damit an den EuGH.
Das Urteil: Es spiele keine Rolle, ob das Unternehmen schon mit der Herstellung begonnen habe oder nicht, entschieden die Luxemburger Richter. Bei Verträgen über Spezialanfertigungen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden, sei das Widerrufsrecht ausgeschlossen.
Der EuGH äußerte jedoch Zweifel, ob der Vertragsabschluss im Sinne des EU-Rechts tatsächlich außerhalb geschlossener Geschäftsräume stattfand. Diese Frage muss nun das Amtsgericht Potsdam klären.
EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2020, Rechtssache C-529/19
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