Als Rechnungsadresse genügen seit Kurzem auch Briefkastenadressen von Lieferanten und Rechnungsempfängern. Ein Schreiben der Finanzverwaltung legt die Regeln fest.
Eine ordnungsgemäße Rechnung ist die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug – und in die gehört auch die korrekte Adresse des Rechnungsausstellers. Kontrollieren muss das der Rechnungsempfänger. Ein aktuelles Schreiben der Finanzverwaltung klärt auf, welche Angaben sie bei der Anschrift des Rechnungsausstellers erwartet – auch wenn es sich nur um eine Briefkastenadresse handelt.
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Hintergrund: Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof waren bisher davon ausgegangen, dass die erforderlichen Angaben zum Absender nur dann vorliegen, wenn das leistende Unternehmen unter dieser Anschrift wirtschaftlich tätig ist.
Mittlerweile haben jedoch der Europäische Gerichtshofs (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch sogenannte Briefkastenanschriften als Rechnungsadresse des leistenden Unternehmens genügen. Nun zieht die Finanzverwaltung nach und übernimmt mit dem Schreiben vom 7.12.2018 diese Rechtsprechung. Zudem stellt sie klar, dass die neue Regel auch für die Adresse des Leistungsempfängers gilt. Die Grundsätze des Schreibens werden auch auf alle offenen Fälle angewendet. Auf dieses Schreiben können Sie sich beziehen, falls ein Finanzbeamter noch an alten Gewohnheiten festhält und den Vorsteuerabzug verweigern möchte.
Der Vorsteuerabzug ist demnach auch weiterhin nur möglich, wenn die Rechnung die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers enthält. Als Anschrift reicht nun jedoch „jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist“.
Gemäß BMF-Schreiben stellt die Finanzverwaltung folgende Anforderungen an die Anschrift in der Rechnung:
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