Fehler in der Rechnung können schnell den Vorsteuerabzug kosten. Eine Fehlerquelle entfällt nun nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) endgültig: So genügt es, wenn die Rechnung die Postadresse des leistenden Unternehmens enthält. Eine zusätzliche Adresse des Ortes, an dem der Auftragnehmer seine Tätigkeit ausübt, ist nach Ansicht der Richter nicht erforderlich.
Damit folgten die Richter nun gleich in zwei Fällen einer gleichlautenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (wir berichteten):
- Fall Nr. 1: Ein Autohändler kaufte Autos von einem Online-Händler, der kein eigenes Autohaus betrieb. In seinen Rechnungen gab der Verkäufer seine Postadresse an. (Urteil vom 21. Juni 2018, Az. V R 25/15)
- Fall Nr. 2: Ein Unternehmen kaufte Stahlschrott von einer GmbH. Die GmbH nannte in den Rechnungen den Sitz gemäß Handelsregistereintragung. Tatsächlich hatte unter der Adresse nur eine Anwaltskanzlei ihren Sitz, die als Domiziladresse für mehr als ein Dutzend Unternehmen diente. Die GmbH nutzte dort gelegentlich einen Schreibtisch. (Urteil vom 21. Juni 2018, Az. V R 28/16)
In beiden Fällen hatte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aufgrund unvollständiger Rechnungsangaben verweigert. Der BFH gab hingegen den betroffenen Auftraggebern recht: Die Rechnung muss zwar eine vollständige Anschrift des Auftragnehmers enthalten, doch dafür genügt die Adresse, unter der er postalisch zu erreichen ist.
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