Der Fall: Ein Privatkunde beauftragt einen Betrieb, die Elektroinstallation seines Hauses zu sanieren. Bei Vertragsabschluss versäumt das Unternehmen, den Kunden über das Widerrufsrecht aufzuklären, obwohl es sich um ein sogenanntes „Haustürgeschäft“ handelt.
Der Elektrobetrieb erbringt daraufhin die vereinbarten Leistungen und stellt die Rechnung. Doch der Kunde zahlt nicht und widerruft den Vertrag. Der Betrieb habe keinen Vergütungsanspruch, argumentiert der Kunde. Er habe den Vertrag rechtzeitig widerrufen, da sich die Widerrufsfrist infolge der versäumten Widerrufsbelehrung um ein Jahr verlängert habe.
Der Streit um die Vergütung landet zunächst vor dem Landgericht Essen. Dort gaben die Richter dem Kunden zwar Recht. Trotzdem verwiesen sie den Fall an den Europäischen Gerichtshof (EuGH): Sie wollten wissen, ob Handwerker nach EU-Recht Anspruch auf Wertersatz haben, wenn sie ihre Leistungen schon vor dem Widerruf vollständig erbracht haben.
Das Urteil: Nein, entschied der EuGH und befreite den Kunden „von jeder Zahlungspflicht“. Gemäß Art. 14. Abs. 5 der EU-Verbraucherrichtlinie müssen Verbraucher bei einem außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen vereinbarten Vertrag keine Vergütung zahlen, wenn
- Handwerker nicht vorschriftsmäßig über das Widerrufsrecht aufgeklärt haben und
- die Leistungen zum Zeitpunkt des Widerrufs schon erbracht worden sind.
Der Unternehmer müsste laut EuGH somit die Kosten des Kunden tragen, die ihm während der Widerrufsfrist entstanden sind. (Urteil vom 17. Mai 2023, Az.: C-97/22)
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