Der Fall: Eine Mitarbeiterin muss am Wochenende arbeiten, doch sie meldet sich bei ihrem Arbeitgeber für zwei Tage krank. Trotz Krankheit postet die Frau Bilder von einer Party in ihrem Whatsapp-Status. Die Fotos tauchen auch auf der Website des Partyveranstalters auf. Das erfährt der Arbeitgeber und kündigt der Mitarbeiterin fristlos. Die wehrt sich daraufhin mit einer Klage.
Das Urteil: Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, entscheidet das Arbeitsgericht Siegburg. Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass die Angestellte über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe.
Aufgrund der Fotos stand für das Gericht fest, dass die Frau trotz ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) bei „bester Laune und bester Gesundheit“ an der Party teilgenommen hat. Der Beweiswert der AU-Bescheinigung sei damit erschüttert.
Im Verfahren gab sie an, dass sie an einer psychischen Erkrankung gelitten habe, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei. Doch damit konnte sie das Gericht nicht überzeugen. Vielmehr gingen die Richter davon aus, dass die Frau zur Unwahrheit neige.
Denn ihrem Arbeitgeber hatte sie bei der Krankmeldung mitgeteilt, dass sie sich „wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig gefühlt“ habe. Später habe sie von der psychischen Erkrankung berichtet, die „nach genau einem Wochenende ohne therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen sei“. Das sei schlicht unglaubwürdig, befand das Gericht. (Az.: 5 Ca 1200/22, Urteil vom 16. Dezember 2022)
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