5 steuerfreie Extras: Mehr Geld für Ihre Minijobber
Wer die Verdienstgrenze im Minijob überschreitet, riskiert die Sozialversicherungspflicht. Doch diese fünf Extras werden nicht angerechnet.
Auf einen Blick
Im Minijob gelten strenge Verdienstgrenzen: Aktuell liegt sie bei 538 Euro . Wird diese Summe überschritten, greift die Sozialversicherungspflicht. Doch es gibt Ausnahmen. Diese fünf Extras können Sie Ihren Minijobbern zukommen lassen, ohne die Verdienstgrenze zu reißen.
1. Deutschlandticket
Ihr Minijobber pendelt zur Arbeit? Dann unterstützen sie ihn mit einem Deutschlandticket. Wie die Minijob-Zentrale auf ihrer Homepage schreibt, können Arbeitgeber diese Fahrkarte für den Nahverkehr komplett oder teilweise übernehmen, ohne dass die Summe auf die Verdienstgrenze angerechnet wird. Zu beachten ist, dass der Zuschuss oder die Bereitstellung des Tickets wirklich zusätzlich zum laufenden Verdienst erfolgt.
2. Zuschläge für Arbeit am Sonn- und Feiertag oder nachts
Ihre Minijobberin arbeitet viel an Sonn- und Feiertagen oder nachts? Dann können Sie steuerfreie Zuschläge zahlen. Diese bleiben, so die Minijob-Zentrale, sozialversicherungsfrei. Allerdings nur, wenn der Grundverdienst, auf dessen Grundlage sie berechnet werden, 25 Euro pro Stunde nicht übersteigt.
Ausnahme: Wenn die Zuschläge während einer Krankheit oder Mutterschutzzeit weitergezahlt werden, sind sie steuer- und beitragspflichtig, so die Minijob-Zentrale. Es müssen also die üblichen Abgaben auf den höheren Verdienst gezahlt werden. Auf die Beschäftigung wirke sich die Zahlung jedoch nicht aus: Auch wenn die Verdienstgrenze überschritten wird, bleibt es bei einem Minijob.
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3. Jubiläumszuwendungen
Treue kann belohnt werden, auch bei Minijobbern! Jubiläumszuwendungen zählen laut Minijob-Zentrale grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Verdienst im Minijob. Schließlich werden sie in der Regel weder vertraglich zugesichert, noch wiederkehrend ausgezahlt. Beitragsfrei ist die Jubiläumszuwendung jedoch nicht. Arbeitgeber zahlen die üblichen Abgaben an die Minijob-Zentrale.
Achtung: Andere Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden in der Regel auf die Verdienstgrenze angerechnet. Bei ihnen handelt es sich um jährlich wiederkehrende Zuwendungen. Zudem steht ihre Auszahlung zum Zeitpunkt der Berechnung des regelmäßigen Verdienstes bereits fest.
4. Prämien für Verbesserungsvorschläge
In Ihrem Betrieb gibt es eine Prämie für gute Ideen, die in die Tat umgesetzt werden? Davon können auch Ihre Minijobber profitieren. Laut Minijob-Zentrale zählen sie wie Jubiläumszuwendungen in der Regel nicht zum regelmäßigen Verdienst.
5. Inflationsausgleichsprämie
Noch bis 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber die steuerfreue Inflationsausgleichsprämie zahlen. Diese freiwillige Sonderzahlung ist bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei – und das gilt laut Minijob-Zentrale auch für Minijobber. Die Prämie kann also zusätzlich zum monatlichen Verdienst ausgezahlt werden, ohne dass sie bei der Berechnung der Verdienstgrenze berücksichtigt werden muss.
Übrigens: Minijobber, die mehrere Jobs ausüben, können die Inflationsausgleichsprämie von jedem ihrer Arbeitgeber erhalten.
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