Eine unzufriedene Kundin rügt Mängel bei der Abnahme nicht noch einmal: Damit schuldet sie Werklohn, urteilt das Laut OLG Schleswig-Holstein.
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Eine unzufriedene Kundin rügt Mängel bei der Abnahme nicht noch einmal: Damit schuldet sie Werklohn, urteilt das Laut OLG Schleswig-Holstein.

OLG-Urteil

Mängelrüge wirkungslos: Fiktive Abnahme gibt Kollegen Recht

Die Kundin dieses Kollegen beschwert sich über Mängel. Erst später fordert er die Frau zur Abnahme auf – aber sie reagiert nicht. So steht dem Handwerker trotzdem Werklohn zu.

Auf einen Blick:

  • Hat die Kundin eines Handwerkers dessen Werk abgenommen oder nicht? Diese Frage musste das Oberlandesgericht Köln beantworten.
  • Das Problem: Die Kundin hatte schon vor der Abnahmeaufforderung Mängel moniert und die Frist zur Abnahme dann einfach verstreichen lassen.
  • Die Richter waren der Auffassung, dass hier eine fiktive Abnahme vorlag und der Handwerker somit grundsätzlich Anspruch auf Werklohn hat.
  • Hinweis: Der Fall ist zur Revision zu gelassen: Gerichtlich ist noch nicht abschließend geklärt, ob die fiktive Abnahme nach neuem Bauvertragsrecht möglich ist, wenn zuvor bereits Mängel gerügt wurden.

Rechtlich ändert sich für Handwerker mit der Bauabnahme einiges: Ab diesem Zeitpunkt haben sie zum Beispiel Anspruch auf Werklohn. Doch nicht immer ist klar, ob das Werk tatsächlich abgenommen wurde. So war es auch im Fall dieses Handwerkers, der vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) gelandet ist. Der Kollege bekam Recht. Abschließend geklärt ist sein Fall aber noch nicht – das liegt an der fehlenden Rechtsprechung zum neuen Bauvertragsrecht.

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Worum geht es in dem Fall?

Der Unternehmer war von einer Kundin mit Tapezier- und Malerarbeiten beauftragt worden. Nach Durchführung der Tapezierarbeiten beanstandete sie Mängel an zwei Wänden. Daraufhin versprach der Maler Nacharbeiten und stellte im August 2018 die Schlussrechnung über rund 4.000 Euro.

Knapp ein halbes Jahr später forderte der Handwerker die Kundin auf, ihm die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten zu ermöglichen. Er setzte ihr dafür eine Frist bis Ende März 2019. Bis zu diesem Termin forderte er die Kundin auch zur Abnahme auf. Doch die Kundin reagierte darauf nicht. Der Handwerker zog vor Gericht.

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Urteil: Abnahme ist erfolgt und der Werklohn ist fällig

Die Kundin muss dem Maler Werklohn zahlen, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG). Die Abnahme sei erfolgt und der Werklohn somit „überwiegend fällig“. Allerdings handle es sich in diesem Fall nicht um eine ausdrückliche Abnahme sondern um eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB.

Nach dieser Vorschrift gilt ein Werk als abgenommen „wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat“. In diesem Fall habe der Maler die Kundin zur Abnahme aufgefordert und die habe darauf nicht reagiert.

Der neue § 640 BGB: So schätzen Juristen die Rechtslage ein

Unter Juristen ist es umstritten, ob eine fiktive Abnahme möglich ist, wenn Kunden schon vor dem Termin zur Abnahme Mängel rügen. Wie das OLG im Urteil klarstellte, gibt es dazu zwei verschiedene Ansichten:

  • Position 1: Die fiktive Abnahme ist nicht möglich, wenn Kunden die Abnahme bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt haben und dabei mindestens einen Mangel gerügt haben.
  • Position 2: Die fiktive Abnahme ist auch dann möglich, wenn die Kunden vor dem Termin zur Abnahme schon Mängel gerügt haben.

Das OLG geht davon aus, dass die zweite Position richtig ist. Der § 640 BGB sei durch das neue Bauvertragsrecht geändert worden. Ziel dabei war, „schnellstmöglich Klarheit darüber zu erlangen, ob die Abnahmewirkungen eingetreten sind“. Nach Auffassung der Richter werde das am ehesten erreicht, wenn Kunden auf die Fristsetzung zur Abnahme reagieren müssten – auch, wenn sie bereits vorher Mängel gerügt hätten.

Kundin steht wegen der Mängel ein Zurückbehaltungsrecht zu

Der Kundin stehe wegen der festgestellten Mängel nur ein Zurückbehaltungsrecht zu, entschied das OLG weiter. Für den Handwerker bedeutet das: Er kann einen Teil des Werklohns „nur Zug um Zug gegen die Beseitigung der Mängel verlangen“.

Aus dem Urteil geht auch hervor, welchen Teil des Werklohns Kunden in solchen Fällen einbehalten dürfen. Angemessen sei in der Regel „das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten“.

Wie es nach dem OLG-Urteil weitergeht

Das OLG hat den Fall zur Revision zugelassen, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Denn gerichtlich sei bislang nicht abschließend geklärt, ob die fiktive Abnahme möglich ist, wenn zuvor bereits Mängel gerügt wurden. (Urteil vom 10. Dezember 2021, Az.: 1 U 64/20)

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