Auf einen Blick:
- Wenn ein Kunde die Rechnung nicht zahlt, ist es für Bauhandwerker schwierig, Eigentumsvorbehalte geltend zu machen und die eingebauten Teile wieder auszubauen.
- Das liegt das daran, dass die Bauteile durch den Einbau rechtlich ins Eigentum des Kunden übergehen.
- Ein Jurist sieht für Handwerker bessere Möglichkeiten Vergütungsansprüche abzusichern. Zum Beispiel Abschlagszahlungen oder die Bauhandwerksicherung.
Säumige Kunden können Handwerker zur Weißglut treiben. Sätze wie „Ich baue das wieder aus, wenn du nicht zahlst“, sind leicht gesagt. Ob Bauhandwerker den sogenannten Eigentumsvorbehalt tatsächlich geltend machen können, weiß Florian Herbst, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Mitglied der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein.
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Eigentumsvorbehalt am Bau geltend machen?
Das Thema Eigentumsvorbehalt dürfte den meistern Handwerkern bekannt vorkommen: „Lieferanten oder Hersteller sichern sich bei Warenlieferungen in der Regel gegen ausbleibende Zahlungen ab“, sagt Herbst. Deshalb seien in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) meist Klauseln zum Eigentumsvorbehalt zu finden.
Doch was im Kaufrecht üblich ist, gestalte sich dem Juristen zufolge in Bauverträgen schwierig. Der Grund findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es in § 946: „Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.“
Damit ist es laut Herbst für die meisten Bauhandwerker rechtlich nicht möglich, einen Eigentumsvorbehalt mit Kunden zu vereinbaren. Das Gesetz führe dazu, dass eingebaute Produkte oftmals automatisch in das Eigentum der Kunden übergehen. „Das ist zum Beispiel bei Fenster, Türen oder Sanitäreinrichtungen der Fall“, sagt Herbst.
Völlig ausgeschlossen ist der Eigentumsvorbehalt am Bau aber nicht. Er beschränke sich allerdings auf die wenigen Fälle, in denen „die montierten Sachen nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes werden“.
Was ist ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes?
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören laut Herbst die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen. Es kommt auf den Zweck der Bauteile an, sagt der Jurist. „Die Art der Verbindung spielt keine Rolle.“
Etwas vereinfacht gehe es um alle Teile, ohne die das Gebäude nicht fertiggestellt ist, erläutert Herbst. Das seien in erster Linie die Baustoffe und Bauelemente, aber auch die Heizung, Küche oder die Badezimmereinrichtung. Somit werde fast alles, was im Haus eingebaut werde, zum wesentlichen Bestandteil.
Alternativen zum Ausbau: Wie können Vergütungsansprüche abgesichert werden?
Aufgrund der Rechtslage sei es sinnlos, Bauteile wegen einer unbezahlten Rechnung wieder auszubauen, betont Herbst. Im Gegenteil: Da ein Bauteil mit dem Einbau in das Eigentum des Gebäudeeigentümers übergeht, könne der Ausbau zu Schadensersatzforderungen und strafrechtliche Konsequenzen für den Auftragnehmer führen.
Dem Juristen zufolge gibt es für Bauhandwerker wirkungsvollere Alternativen, um ihre Vergütung abzusichern. Dazu gehörten zum Beispiel regelmäßige Abschlagsrechnungen entsprechend dem Baufortschritt. Damit sei ein „kontinuierlicher Geldfluss“ gewährleistet. Ganz nach dem Motto „Was man hat, hat man“, so Herbst.
Zudem könnten Bauhandwerker in jeder Phase des Bauvorhabens vom Bauherrn eine Bauhandwerkersicherheit fordern. Stellt der Auftraggeber die Sicherheit nicht, könne der Handwerker den Vertrag kündigen, so der Fachanwalt für Baurecht.
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