handschlag.jpeg
Foto: pikselstock - stock.adobe.com
Bei Kündigungsschutzklagen ist ein Vergleich oft die beste Lösung.

Inhaltsverzeichnis

Langen Prozess vermeiden

Kündigungsschutzklage – 3 Gründe für einen Vergleich

Kündigungsschutzklagen werden oft mit einem Vergleich beigelegt. Drei Gründe, warum Arbeitgeber sich darauf einlassen sollten.

Exklusiv: Schnell und effizient Stellen besetzen! 

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen, neue Mitarbeiter zu finden. Mehr als 500 Unternehmen haben mit uns schon einfach, schnell und effizient offenen Stellen besetzt! Alle Informationen zu unserem exklusiven Angebot für handwerk.com-User finden Sie hier.

Einfach Bewerber finden! 

  • Ein Vergleich mag sich bei einer Kündigungsschutzklage wie eine Niederlage anfühlen, wenn man sich im Recht wähnt. Trotzdem gibt es gute Gründe für eine gütliche Einigung.
  • Ein Kündigungsschutzprozess kann sich lange hinziehen – mit ungewissem Ausgang. Der Gütetermin findet jedoch meist innerhalb von wenigen Wochen nach der Eingang der Kündigungsschutzklage statt.
  • Als Arbeitgeber wissen Sie bei einem Vergleich, welche Kosten, zum Beispiel für eine Abfindung, auf Sie zukommen.
  • Auch wenn Sie sich im Recht fühlen: Die Richter in der Hauptverhandlung könnten das anders sehen und der Prozess verloren gehen.

Die meisten Kündigungsschutzklagen enden im Prozess mit einem Vergleich. „Gut 80 Prozent der Verfahren werden gütlich beigelegt“, sagt Henrik Thiel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Auch wenn sich viele Arbeitgeber bei einer Kündigungsschutzklage im Recht fühlen, gibt es gute Gründe, warum sie sich einen Vergleich einlassen sollten.

Diese 10 Urteile zu Kündigungen sollten Sie kennen

Auseinandersetzungen über Kündigungen landen oft vor Gericht. Dabei zeigt sich: Der Einzelfall entscheidet. Zehn Urteile, die Sie deshalb kennen sollten.
Artikel lesen

1. Ein Vergleich ist schnell erzielt

Wenn ein Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage einreicht, wird das zuständige Arbeitsgericht den Arbeitgeber kurzfristig darüber informieren und zu einem Gütetermin einladen. Dieser Termin ist die Gelegenheit, sich schnell außergerichtlich auf einen Vergleich zu einigen, denn laut Gesetz soll er zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.

„Zum Gütetermin ist nur der hauptamtliche Richter anwesend und die Argumente werden mündlich ausgetauscht“, sagt Thiel. Es könne aber für den Arbeitgeber sinnvoll sein, wichtige Argumente schriftlich darzulegen, denn die Zeit ist knapp bemessen. „In der Regel setzen die Gerichte 15 Minuten pro Termin an“, so Thiel.

Danach gibt der Richter eine erste Einschätzung ab und schlägt einen Vergleich vor. Wenn sich beide Parteien darauf einigen, ist die Angelegenheit damit nach kurzer Zeit erledigt. Es kommt nicht zum Prozess.

2. Ein Vergleich kann billiger sein als ein langer Prozess

„In seinem Vergleichsvorschlag nennt der Richter eine aus seiner Sicht gerechtfertigte Abfindungssumme“, sagt Anwalt Thiel. Üblich sei eine Abfindungssumme von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Der Arbeitgeber hat damit eine verlässliche Summe, die er bei einem Vergleich zahlen müsste. Anders bei einem Prozess: „Prozesse können sich über Monate oder noch länger hinziehen. Sollte der Arbeitgeber verlieren, muss er für die gesamte Zeit des Prozesses Lohn- und Sozialversicherungsabgaben nachzahlen, wenn der Gekündigte noch keine neue Stelle hat“, warnt Thiel. Zudem muss die unterlegene Partei in der Regel die Gerichtskosten tragen.

3. Der Ausgang des Prozesses ist ungewiss

Es gibt während des Gütetermins Indizien dafür, wie die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage sind. „Zum einen gibt der Richter seine Einschätzung des Sachverhalts ab, zum anderen kann auch die Höhe der vorgeschlagenen Abfindungssumme ein Hinweis sein“, sagt der Arbeitsrechtsexperte. Je deutlicher die Summe von der üblichen Formel abweicht, desto klarer die Tendenz.

Ist es also eine gute Idee für Arbeitgeber, einen Vergleich abzulehnen, wenn sich eine Entscheidung gegen den Kläger andeutet? „Niemand kann mit mathematischer Präzision den Ausgang eines Prozesses vorhersagen“, betont Thiel. Schließlich werden beim so genannten Kammertermin die Argumente ausführlicher erörtert als beim Gütetermin. Sie liegen jetzt schriftlich vor. Zum anderen sind neben dem hauptamtlichen auch zwei ehrenamtliche Richter anwesend, von denen einer ein Arbeitnehmer-, der andere ein Arbeitgebervertreter ist. „So soll auch die Sicht aus der betrieblichen Praxis in den Prozess einfließen“, erläutert Thiel.

Das Gericht kann also aufgrund neuer Argumente und Sichtweisen anders entscheiden, als sich das beim Gütetermin abzeichnete.

„Für Arbeitgeber kann es deshalb sinnvoll sein, einem Vergleich zuzustimmen, auch wenn man sich im Recht fühlt“, sagt der Anwalt. „Die Kosten sind kalkulierbar und man spart sich eine Menge Zeit und Nerven vor Gericht.“

Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Arbeitsrecht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt anmelden!

Auch interessant: 

Die fünf größten Fehler bei Kündigungen

Jemandem kündigen zu müssen, ist keine schöne Aufgabe. Noch schlimmer wird sie, wenn man grobe Fehler macht und die Kündigung unwirksam ist.
Artikel lesen

Überschreitung der Höchstarbeitsgrenze: Kündigung rechtens?

Wegen einem Zweitjob überschreitet ein Mitarbeiter die wöchentlich zulässige Höchstarbeitszeit und erhält dafür die fristlose Kündigung. Zu Recht?
Artikel lesen

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Handwerk Archiv

Kentzler will Kündigungsschutz kippen

"Kündigungsschutz muss kippen"

Der Streit um den Kündigungsschutz spitzt sich zu. In einem Interview mit den „Ruhr-Nachrichten“ hat sich Handwerkspräsident Otto Kentzler für eine völlige Streichung des Kündigungsschutzes ausgesprochen.

    • Archiv
Handwerk Archiv

Knackpunkt Kündigungsschutz

Knackpunkt Kündigungsschutz

Trotz positiver Ansätze im Koalitionspapier: Von der Lockerung des Kündigungsschutzes erwartet das Handwerk keine nennenswerten Impulse.

    • Archiv
Handwerk Archiv

Urteil

Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer

Der BGH hat ein wegweisendes Urteil gefällt: Künftig können GmbH-Geschäftsführer Kündigungsschutz genießen.

    • Archiv
Handwerk Archiv

Klage selten

Keine Angst vor Kündigungsschutzklagen

Nur jeder achte Arbeitnehmer geht nach einer Kündigung gerichtlich gegen seinen früheren Arbeitgeber vor. An den Abfindungen kann es nicht liegen, denn dieses Geld kassieren nur wenige Mitarbeiter.

    • Archiv