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5 Tipps für den Einsatz ausländischer Fachkräfte im Handwerk

Wenn Handwerker Leiharbeiter oder Subunternehmer aus dem EU-Ausland engagieren, müssen sie rechtlich einiges beachten. Worauf kommt es dabei an?

4 Min.12.03.2025, 12:22 Uhr
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Verlockende Angebote für Leiharbeit aus dem Ausland? Ob sie zu Haftungsproblemen führen, hängt von der Vertragsgestaltung ab.
Verlockende Angebote für Leiharbeit aus dem Ausland? Ob sie zu Haftungsproblemen führen, hängt von der Vertragsgestaltung ab. Medienzunft Berlin - stock.adobe.com
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Auf einen Blick

Beim Einsatz von Leiharbeitern und Subunternehmern aus der EU müssen deutsche Handwerksbetriebe genau darauf achten, welchen Vertrag sie schließen – und diesen penibel einhalten. Sonst drohen Nachzahlungen von Sozialabgaben und auch ungewollte Beschäftigungsansprüche.

Wichtig sind in der Praxis zudem Kontrollen von Mindestlöhnen und Sozialabgaben, um Haftungsansprüche zu vermeiden.  

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Seit einiger Zeit häufen sich in Handwerksbetrieben die Angebote für Fachkräfte aus Polen und anderen EU-Staaten. Manche Betriebe nutzen diese Möglichkeit als Lösung für den Fachkräftemangel. Andere lassen die Finger davon – aus Sorge vor rechtlichen Fallstricken. Dabei unterscheide sich der Einsatz von Leiharbeitern oder Subunternehmern aus dem EU-Ausland in wesentlichen Punkten kaum von der Zusammenarbeit mit deutschen Unternehmen, sagt die Juristin Cornelia Höltkemeier von der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen.

1. Entscheidung: Leiharbeit oder Subunternehmer?

Was erwarten Sie für Ihren Betrieb von der Hilfe aus dem Ausland: Benötigen Sie Fach- oder Hilfskräfte, die Ihr Team flexibel unterstützen? Oder wollen Sie Teilleistungen komplett vergeben? Das sei der Unterschied zwischen Leiharbeitern und Subunternehmern, sagt Höltkemeier:

  • Leiharbeit mit Überlassungsvertrag: Leiharbeiter setzen Sie flexibel in Ihrem Betrieb ein, teilen ihnen Aufgaben zu und erteilen ihnen Weisungen. Es handelt sich um eine sogenannte Arbeitnehmerüberlassung. Der Verleiher schuldet Ihnen die Überlassung von Arbeitskräften. Dafür schließen Sie einen Überlassungsvertrag mit dem Verleiher. In dem Vertrag müssen entliehene Mitarbeitende namentlich genannt werden. Derselbe Mitarbeitende darf maximal 18 Monate an denselben Betrieb entliehen werden.
  • Subunternehmer mit Werkvertrag: Wenn Sie einen Subunternehmer mit der Ausführung einer abgeschlossenen Teilleistung beauftragen, handelt es sich um einen Werkvertrag. Der Subunternehmer schuldet Ihnen den Erfolg und muss selbst entscheiden, wie er seinen Auftrag erfüllt. Das arbeitsrechtliche Weisungsrecht über die eingesetzten „fremden“ Mitarbeitenden bleibt beim Subunternehmer.

Handwerker müssten genau überlegen, was sie benötigen, sagt die Juristin. Probleme ergäben sich dann, wenn auf dem Papier ein anderer Vertragstyp vereinbart wird, als er dann in der Praxis tatsächlich gelebt wird.  

2. Illegale Arbeitnehmerüberlassung vermeiden

Die „größte Gefahr“ für Handwerksbetriebe sei dabei eine illegale Arbeitnehmerüberlassung, so Höltkemeier. Die Folgen wären gravierend: Der Handwerker müsste Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, und die Arbeitskräfte hätten einen Beschäftigungsanspruch gegenüber dem Betrieb.

Zu illegaler Arbeitnehmerüberlassung komme es vor allem in diesen Fällen:

  • Sie haben einen Werkvertrag mit dem Subunternehmer geschlossen, in der Praxis setzen Sie die fremden Arbeitnehmer aber so ein, als seien es Ihre eigenen – übernehmen also auf der Baustelle die komplette Arbeitgeberrolle. Weil Sie zum Beispiel die Mitarbeitenden des Subunternehmers nach und nach in die Arbeitsabläufe Ihres Handwerksbetriebs integrieren und ihnen direkte Arbeitsanweisungen erteilen zum „Wann, wo und wie“ ihrer Arbeitsleistung.
  • Der Personaldienstleister hat keine Erlaubnis der Arbeitsagentur zur Arbeitnehmerüberlassung.

Dabei gebe es keinen Unterschied zum EU-Ausland, sagt Höltkemeier. Die Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung erfolge nach den gleichen Beurteilungskriterien – egal, ob der Vertragspartner seinen Sitz in Deutschland, Polen oder einem anderen EU-Staat hat.

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3. Subunternehmer: Scheinselbständigkeit vermeiden

Bei Werkverträgen mit Subunternehmern ist zudem Scheinselbstständigkeit eine Gefahr. Auch dabei gelten für Subunternehmer aus dem EU-Ausland die gleichen Regeln wie für deutsche Auftragnehmer, sagt Höltkemeier.

Fälle von Scheinselbstständigkeit betreffen häufig Solo-Selbstständige. Entscheidend sei immer, ob ein Auftragnehmer tatsächlich oder nur formal selbstständig ist:

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  • Selbstständige Subunternehmer entscheiden selbst über ihre Arbeitszeit, verfügen über eigene Arbeitskleidung und Werkzeug und unterliegen bei der Ausführung des Auftrags keinen Weisungen des Auftraggebers.
  • Scheinselbstständig ist hingegen, wer voll in den Betrieb des Auftraggebers integriert ist.

Auch Scheinselbstständigkeit käme den beauftragenden Handwerker teuer: Er müsste Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, und der Subunternehmer hätte einen möglichen Beschäftigungsanspruch als Arbeitnehmer.

4. Subunternehmer aus der EU: Erlaubnis kontrollieren

Geht es um einen Werkvertrag über Leistungen in einem zulassungspflichtigen Gewerk?

  • Subunternehmer mit Sitz im EU-Ausland benötigen eine sogenannte Dienstleistungsanzeige einer deutschen Handwerkskammer. Diese erhalten sie, wenn sie eine EU-Bescheinigung vorlegen.
  • Subunternehmer mit einer Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland müssen in der Handwerksrolle eingetragen sein.

Bei zulassungspflichtigen Leistungen sollte der deutsche Handwerksbetrieb prüfen, ob der Subunternehmer die Erlaubnis der Kammer hat oder dort eingetragen ist, sagt Höltkemeier.

Bei der Vergabe von Aufträgen in nicht meisterpflichtigen Gewerken gebe es hingegen keine Genehmigungspflicht.

5. Haftungsfallen vermeiden

Kontrollieren sollten Handwerksbetriebe zudem die Zahlung von Mindestlöhnen, Sozialversicherungsbeiträgen und Sozialkassenbeiträgen, sonst haften sie für diese Zahlungen mit, warnt Höltkemeier.

Mindestlohn: Ausländische Personaldienstleister und Subunternehmer müssen ihren Mitarbeitenden während des Einsatzes in Deutschland die hier geltenden Mindestlöhne zahlen:

  • Die Untergrenze ist der im Mindestlohngesetz festgelegte Stundenlohn.
  • Für bestimmte Gewerbe gelten gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz höhere branchenspezifische tarifliche Mindestlöhne, zum Beispiel im Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe.
  • Arbeitskräfte haben zudem Anspruch auf die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen vorgesehenen Überstundensätze und Zulagen. Diese Zulagen dürfen nicht mit Kosten für Unterkunft, Reise oder Verpflegung verrechnet werden.
  • Ebenso wenig dürfen Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Sozialversicherungsbeiträge: Auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kann ein beauftragender Handwerksbetrieb haftbar gemacht werden. Eine A1-Entsendebescheinigung des jeweiligen Landes dient als Nachweis, dass der Auftragnehmer die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet.

Sozialkassen: Ausländische Subunternehmer können zu Zahlungen an Sozialkassen verpflichtet sein. Falls sie dieser Pflicht nicht nachkommen, könnte eine Sozialkasse Beiträge vom deutschen Einsatzbetrieb im Rahmen der Bürgenhaftung verlangen, warnt Höltkemeier. Eine Enthaftung sei nur durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Sozialkasse möglich.

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