Die zehn wichtigsten Fragen und Antworten zum Schlechtwettergeld
Das Schlechtwettergeld ist ein Instrument, das Unternehmen über die Wintermonate hilft. Wer es bekommt und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Bauunternehmen müssen vor allem während der Wintermonate nicht selten die Arbeiten auf den Baustellen witterungsbedingt einstellen. Um Entgeltausfälle oder gar Entlassungen der Mitarbeiter zu vermeiden, können Unternehmer das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG) bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Das Saison-KuG ist auch als Schlechtwettergeld bekannt. Die Ausgleichskonten der Beschäftigten stehen in direktem Zusammenhang mit dem Saison-KuG. Dennoch häufen sich die Fragen von Arbeitgebern danach, wer Anspruch auf das Schlechtwettergeld hat, wie der korrekte Umgang mit den Mitarbeiter-Ausgleichskonten ist und wie das Saison-KuG steuerlich zu behandeln ist. Hier die Antworten auf die zehn wichtigsten Fragen.
1. Welche Unternehmen haben einen Anspruch auf das Saison-KuG?
Das Saison-Kurzarbeitergeld erhalten ausschließlich Betriebe des Baugewerbes. Dazu zählen im Handwerk Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie Dachdecker- und Gerüstbau-Betriebe. Um das Saison-KuG in Anspruch nehmen zu können, müssen die Unternehmen nachweislich gewerbliche Bauleistungen für den Baumarkt erbringen.
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2. Was ist der Unterschied zwischen Schlechtwettergeld (Saison-KuG) und Kurzarbeitergeld?
Beim Kurzarbeitergeld (Konjunkturelles Kurzarbeitergeld – KUG) handelt es sich um finanzielle Leistungen, die Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit beantragen können, wenn es aufgrund von konjunkturellen Störungen der Gesamtwirtschaft zu temporären Arbeitsausfällen des Unternehmens kommt. Das KUG wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten gezahlt. Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2025 die Bezugsdauer für ein weiteres Jahr auf 24 Monate verlängert. Die Regelung ist befristet und gilt bis zum 31. Dezember 2026. Beschäftigte mit Kindern erhalten 67 Prozent des Nettolohns, kinderlose Beschäftigte dagegen 60 Prozent.
Tipp: Mehr zum Kurzarbeitergeld erfahren Sie im Beitrag „Kurzarbeitergeld: Verlängerung der Bezugsdauer beschlossen“ sowie auch auf der Seite der Bundesregierung.
Beim saisonalen Kurzarbeitergeld (Schlechtwettergeld) handelt es sich um eine besondere Form des Kurzarbeitergeldes. Im Gegensatz zum Kurzarbeitergeld wird das saisonale Kurzarbeitergeld erst nach der Auflösung der Ausgleichskonten in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März gezahlt.
3. Was sind weitere Voraussetzungen für das Schlechtwettergeld (Saison-KuG)?
Die Beschäftigung von mindestens einem sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter ist eine weitere Voraussetzung, um das Saison-KuG in Anspruch nehmen zu können. Darüber hinaus besteht für die Betriebe nur dann ein Anspruch auf Saison-KuG, wenn:
- der Arbeitsausfall witterungsbedingt ist. Durch Frost, Schneefall oder Dauerregen können die Arbeiten auf der Baustelle zum Stillstand kommen. In diesem Fall handelt es sich um einen saisonbedingten Arbeitsausfall. Dieser tritt regelmäßig in der Schlechtwetterzeit aufgrund witterungsbedingter oder wirtschaftlicher Ursachen ein.
- es sich um einen erheblichen Arbeitsausfall handelt. Arbeiten auf der Baustelle können aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht weitergeführt werden. Von einem erheblichen Arbeitsausfall ist auch dann die Rede, wenn dieser vorübergehend und nicht vermeidbar ist.
Außerdem unterliegen Arbeitgeber der Pflicht, im Vorfeld zu prüfen, ob andere Arbeiten für die Beschäftigten möglich sind. Dazu gehören zum Beispiel Innenarbeiten. Wenn diese möglich sind, besteht kein Anspruch auf Schlechtwettergeld.
Eine weitere Voraussetzung: Bevor das Saison-KuG gezahlt wird, müssen die Ausgleichskonten und der Resturlaub der Mitarbeiter aufgebraucht werden.
4. Welche Monate gelten als Schlechtwetterzeit und für welchen Zeitraum wird das Saison-KuG gezahlt?
Das Dritte Sozialgesetzbuch (SGB III) definiert die Schlechtwetterzeit. Gemäß § 101 Absatz 1 SGB III erstreckt sich die Schlechtwetterperiode über einen Zeitraum von vier Monaten und geht vom 1. Dezember bis zum 31. März eines jeden Jahres. Unter den im Gesetz (mehr dazu unter Punkt 3) genannten Voraussetzungen können die Betriebe das Saison-KuG für diesen Zeitraum beantragen.
5. Schlechtwettergeld: Wie hoch fällt das Saison-KuG für die Arbeitnehmer aus?
Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne von § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erhalten 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Kinderlose Beschäftigte erhalten 60 Prozent. Das Saison-KuG wird ab der ersten Ausfallstunde gezahlt. Das Ausgleichskonto muss allerdings dabei berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird das Saison-KuG ab dem ersten Kalendermonat gezahlt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat.
6. Wie können Betriebe das Saison-Kurzarbeitgeld beantragen?
Wichtig vorab: Betriebe müssen in Vorleistung gehen und das Saison-KuG an die Beschäftigten auszahlen. Im Anschluss daran stellen sie den Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit. Der Antrag muss für jeden Monat in Kurzarbeit gestellt werden.
Darüber hinaus können Arbeitgeber den Antrag höchstens drei Monate rückwirkend stellen. Wenn Betriebe zum Beispiel Arbeitsausfälle im März haben, müssen sie den Antrag spätestens im Juni stellen. Nach der Antragstellung erfolgt die Prüfung und Arbeitgeber erhalten schriftlich einen Bescheid.
7. Bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Beschäftigten während des Bezugs von Saison-KuG weiter bestehen?
Während des Bezugs des Saison-KuG bleibt die Mitgliedschaft der Versicherungspflichtigen erhalten. Die Beiträge für die Ausfallstunden bemessen sich nach dem (fiktiven) Arbeitsentgelt.
8. Fallen beim Schlechtwettergeld Steuern an?
Das Schlechtwettergeld ist steuerfrei. Darüber hinaus wird es bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt. Dennoch muss das Saison-KuG in der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden.
9. Muss das Saison-KuG zurückgezahlt werden?
Die Agentur für Arbeit prüft, ob das Saison-KuG zu Unrecht bezogen wurde. Wenn ein Missbrauch festgestellt wird oder wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungen nicht gegeben sind, müssen Arbeitgeber die Beträge erstatten.
Eine vorsätzliche oder fahrlässige unvollständige oder unrichtige Angabe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
10. Gibt es eine Alternative zum Schlechtwettergeld?
Wenn es in einem Baubetrieb im Winter aufgrund der Witterung zu einem Arbeitsausfall kommt, können Arbeitgeber auch das sogenannte Zuschuss-Wintergeld beantragen.
Arbeitnehmer müssen allerdings ihr Arbeitszeitguthaben auflösen und haben dann Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2,50 Euro pro ausgefallene Arbeitsstunde. Die Voraussetzung für den Erhalt des Zuschuss-Wintergeldes: Der Arbeitsausfall ist vorübergehend und nicht vermeidbar.
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