Urteil

„Ohne Arbeit kein Geld“ gilt auch für Boni

Darf der Arbeitgeber wegen Elternzeit Bonuszahlungen kürzen, auch wenn das Ziel erreicht wurde? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu eine klare Meinung.

1 Min.05.03.2026, 14:58 Uhr
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Alltag in vielen Betrieben: Wer seine Ziele erreicht, erhält einen Leistungsbonus.
Alltag in vielen Betrieben: Wer seine Ziele erreicht, erhält einen Leistungsbonus. Panumas - stock.adobe.com
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Der Fall: Ein Mitarbeiter einer Versicherung war für die Betreuung von Vertrieblern zuständig. Einen Teil seines Einkommens bezog er aus Bonus-Zahlungen, wenn das ihm zugeordnete Team die Jahresumsatzziele erreichte. Nachdem der Mann zwei Monate Elternzeit genommen hatte, kürzte sein Arbeitgeber im Folgejahr seinen Bonus anteilig um die Fehlzeiten. Der Mitarbeiter klagte: Schließlich habe das Team das Jahresziel nicht nur erreicht, sondern deutlich übertroffen.

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Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied: Der Arbeitgeber hatte den Bonus zu recht gekürzt. Auch bei Prämienzahlungen gelte der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Während der Elternzeit ruhe das Arbeitsverhältnis, so das Gericht. Daraus folge, dass die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, also die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, ausgesetzt sind.

Hinzu kam nach Ansicht des Gerichts die Aufgabe des Mannes: Er war nicht selbst im Vertrieb, sondern betreute die Vertriebler. Der gezahlte Bonus bezog sich daher ausschließlich auf eine kontinuierlich zu erbringende Arbeitsleistung und durfte anteilig gekürzt werden. (Urteil vom 23. April 2024, Az. 14 SLa 4/24)

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