Der Fall: Der Fahrer eines Wagens wird vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt. Der Grund: Er habe während des Autofahrens über eine Freisprecheinrichtung telefoniert und dabei das Handy in der linken Hand gehalten. Das Argument des Mannes, er habe das Handy nur für eine Umlagerung in die Hand genommen und in dieser Zeit seinen Gesprächspartner gebeten, das Telefonat zu unterbrechen, sieht das Amtsgericht als rechtlich unerheblich an. Der Mann legt Widerspruch ein, der Fall landet beim Oberlandesgericht Karlsruhe.
Der Beschluss: Richter entscheiden zugunsten des Fahrers. Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts während der Fahrt, das der Kommunikation, Organisation oder Information dient, begehe der Kraftfahrer keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO.
Die Richter sahen im reinen Aufnehmen oder Halten des Handys keinen Zusammenhang mit einer Nutzung des Geräts, die der Kommunikation, Information oder Organisation gedient habe. Ob während des „Umlagerns“ des Geräts das Telefonat per Freisprecheinrichtung pausiert oder fortgeführt wurde, wirke sich nicht auf die Entscheidung aus, betonten die Richter. (Beschluss vom 18. April 2023, Az. 1 ORbs 33 Ss 151/23)
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