Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt für alle, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten.
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Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt für alle, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten.

Arbeitsrecht

Teilzeitwunsch ablehnen? Das geht nur mit sauberer Begründung

Das Teilzeitgesetz erlaubt Mitarbeitenden, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Dieses Urteil zeigt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber Teilzeitwünsche ablehnen können.

Der Fall: Der Mitarbeiter einer Großbäckerei beantragte die Verkürzung seiner Arbeitszeit. Statt wie bisher 38,5 Stunden, verteilt auf mögliche sieben Wochentage, wollte er künftig nur noch 30 Stunden zwischen Montag und Donnerstag arbeiten. Sein Arbeitgeber lehnte den Antrag mit Verweis auf Fachkräftemangel ab. Der Mitarbeiter klagte.

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Das Urteil: Die Richter am Arbeitsgericht Hannover gaben dem Angestellten Recht. Aufgrund des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, das für Betriebe ab 15 Mitarbeitenden gilt, stehe dem Mann eine Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich zu. Der Arbeitgeber dürfe nur ablehnen, wenn betrieblich Gründe entgegenstehen. Das könnten zum Beispiel die wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, der Arbeitsabläufe oder der Sicherheit im Betrieb  sein oder auch unverhältnismäßige Kosten.

Nach Ansicht der Richter hat es sich der Arbeitgeber in diesem Fall zu einfach gemacht. Die Bäckerei hätte ein betriebliches Organisationskonzept für ihre Arbeitsregelung vorlegen müssen. Anhand des Konzepts sei dann im Einzelfall zu überprüfen, ob es tatsächlich betriebliche Gründe gegen den Teilzeitwunsch gebe, so die Richter. Zudem hätte der Arbeitgeber konkret nachweisen müssen, dass er eine offene Stelle in Teilzeit nicht besetzen könne, zum Beispiel durch eine Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit. Ein pauschaler Verweis auf einen allgemeinen Fachkräftemangel reiche nicht aus, um eine Reduzierung der Arbeitszeit abzulehnen, heißt es im rechtskräftigen Urteil. (Urteil vom 19.04.2023, Az. 5 Ca 142/22)

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