Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse haben bei längerer Krankheit Anspruch auf Krankentagegeld. Das gilt auch für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige, wenn sie eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben. Doch muss die Kasse das Krankengeld noch zahlen, wenn weder der gesetzlich Versicherte noch der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig bei der Krankenkasse einreichen? Darüber hat nun das Bundessozialgericht entschieden.
Was im Streitfall vorgefallen ist
Im Frühjahr 2021 fällt ein Mitarbeiter krankheitsbedingt sechs Wochen aus. Nach dem Ende der Lohnfortzahlung ist er weiterhin arbeitsunfähig und fällt weitere zwölf Wochen aus. Während dieser Zeit ist der Mann lückenlos mehrfach krankgeschrieben. Trotzdem verweigert ihm die Krankenkasse das Krankengeld. Begründung: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien nicht rechtzeitig eingegangen. Daraufhin klagt der Mann gegen seine Krankenkasse.
Was das Bundessozialgericht entschieden hat
Das Bundessozialgericht stellte klar, dass Kassenärzte seit dem 1. Januar 2021 für die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkassen verantwortlich sind – als elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Geschehe dies nicht rechtzeitig, dürfe das nicht zu Lasten von Versicherten gehen. Die Krankenkassen dürften den Versicherten bei einer verspäteten Meldung also nicht das Krankengeld vorenthalten.
Dass in den Praxen 2021 die technischen Voraussetzungen für den eAU-Versand noch nicht überall vorgelegen haben, änderte aus Sicht des Bundessozialgerichts nichts am Krankengeldanspruch des Versicherten.
(Urteil vom 30. November 2023, Az.: B 3 KR 23/22 R)
Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Recht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!
Auch interessant: