Bundessozialgericht fällt Grundsatzurteil: Es darf nicht zu Lasten der Versicherten gehen, wenn Ärzte die eAU zu spät an die Krankenkasse melden.
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Bundessozialgericht fällt Grundsatzurteil: Es darf nicht zu Lasten der Versicherten gehen, wenn Ärzte die eAU zu spät an die Krankenkasse melden.

Urteil vom Bundessozialgericht

AU-Bescheinigung: Wer muss an die Krankenkasse übermitteln?

Laut einem Urteil hat ein Versicherter Anspruch auf Krankengeld, obwohl seine Krankschreibung verspätet bei der Krankenkasse einging. Das liegt an der eAU.

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse haben bei längerer Krankheit Anspruch auf Krankentagegeld. Das gilt auch für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige, wenn sie eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben. Doch muss die Kasse das Krankengeld noch zahlen, wenn weder der gesetzlich Versicherte noch der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig bei der Krankenkasse einreichen? Darüber hat nun das Bundessozialgericht entschieden.

Wie hoch ist der GKV-Mindestbeitrag 2021?

Die Bundesregierung die hat Sozialversicherungsrechengrößen für 2021 beschlossen. Daraus lässt sich der GKV-Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte ableiten.
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Was im Streitfall vorgefallen ist

Im Frühjahr 2021 fällt ein Mitarbeiter krankheitsbedingt sechs Wochen aus. Nach dem Ende der Lohnfortzahlung ist er weiterhin arbeitsunfähig und fällt weitere zwölf Wochen aus. Während dieser Zeit ist der Mann lückenlos mehrfach krankgeschrieben. Trotzdem verweigert ihm die Krankenkasse das Krankengeld. Begründung: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien nicht rechtzeitig eingegangen. Daraufhin klagt der Mann gegen seine Krankenkasse.

Was das Bundessozialgericht entschieden hat

Das Bundessozialgericht stellte klar, dass Kassenärzte seit dem 1. Januar 2021 für die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkassen verantwortlich sind – als elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Geschehe dies nicht rechtzeitig, dürfe das nicht zu Lasten von Versicherten gehen. Die Krankenkassen dürften den Versicherten bei einer verspäteten Meldung also nicht das Krankengeld vorenthalten.

Dass in den Praxen 2021 die technischen Voraussetzungen für den eAU-Versand noch nicht überall vorgelegen haben, änderte aus Sicht des Bundessozialgerichts nichts am Krankengeldanspruch des Versicherten.

(Urteil vom 30. November 2023, Az.: B 3 KR 23/22 R)

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