Vertragsabschluss ohne persönlichen Kontakt: Handwerkskunden haben in den meisten Fällen ein Widerrufsrecht, es gibt aber Ausnahmen.
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Vertragsabschluss ohne persönlichen Kontakt: Handwerkskunden haben in den meisten Fällen ein Widerrufsrecht, es gibt aber Ausnahmen.

Inhaltsverzeichnis

Recht

Verträge per E-Mail oder Telefon: Wann dürfen Kunden widerrufen?

Bei Fernabsatzverträgen haben Kunden ein Widerrufsrecht. Doch Handwerker können sich vor einem Widerruf schützen – zum Beispiel mit richtiger Aufklärung.

Auf einen Blick:

  • Fernabsatzverträge sind Verträge, die Handwerker mit Verbrauchern ausschließlich  am Telefon oder per E-Mail abschließen. Persönlichen Kontakt wie zum Beispiel durch einen Ortstermin gibt es nicht.
  • Bei solchen Verträgen müssen Handwerker ihre Kunden ordnungsgemäß über das gesetzliche Widerrufsrecht aufklären. Dafür können sie zum Beispiel das Muster nutzen, das im Anhang des Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden ist.
  •  Manche Kunden widerrufen einen Vertrag, obwohl sie gar kein Widerrufsrecht haben. Handwerker haben dann Anspruch auf volle Bezahlung.
  •  Bei einem berechtigten Widerruf des Kunden wird der Vertrag hingegen rückabgewickelt. Gezahltes Geld erhalten Kunden zurück. Das Werk müssen Handwerker schlimmstenfalls auf eigene Kosten zurückbauen.

Sie schließen keine Verträge ohne einen Ortstermin oder ein Gespräch Auge in Auge mit dem Kunden ab? Dann müssen Sie sich als Handwerker wenig Gedanken über einen späteren Widerruf durch den Auftraggeber machen. Heikel könnte es jedoch werden, wenn Sie Angebote nur auf Grundlage eines Leistungsverzeichnisses abgeben oder Wartungsverträge telefonisch schließen. Warum das bei Verträgen mit Verbrauchern einen Unterschied macht, weiß Tobias Hullermann, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Rechtsanwälte Gerle und Partner in Augsburg und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein .

Was sind Fernabsatzverträge zwischen Handwerkern und Verbrauchern?

Bekannt sind Fernabsatzverträge aus Fällen, in denen Kunden über Online-Shops oder in einem Katalog bestellen. Doch sie greifen viel weiter: „Auch Bauhandwerker schließen mit ihren Kunden regelmäßig Fernabsatzverträge“, sagt Hullermann. Fernabsatzverträge seien alle Verträge, „die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden“, erläutert der Baurechtler. Gemäß § 312c Abs. 2 BGB sind Fernkommunikationsmittel zum Beispiel Briefe, Telefonanrufe, E-Mails oder über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten.

Entscheidend für die Einordnung als Fernabsatzvertrag: Es gab während der gesamten Vertragsanbahnung keinen persönlichen Kontakt – weder einen Ortstermin auf der Baustelle oder beim Kunden, noch ein Treffen im Betrieb.

Hullermann nennt drei Beispiele für typische Fernabsatzverträge im Handwerk:

  1. Wartungsarbeiten: Kunden vereinbaren telefonisch einen Wartungstermin für die Heizung.
  2. Ausschreibungen privater Bauherren: Kunden fordern anhand eines vom Architekten erstellten Detailleistungsverzeichnisses ein Angebot ohne vorherigen Ortstermin an.
  3. Kunden holen sich ein zweites Angebot von einem anderen Betrieb zum Vergleich ein: Auch in solchen Fällen gibt es oft keinen Ortstermin. Stattdessen wird das zweite Angebot auf Grundlage der des ersten Angebots erstellt.

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Pflicht für Handwerker, Rechte für Kunden

Liegt ein Fernabsatzvertrag vor, steht Verbrauchern meist ein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB zu. Handwerker müssen die Kunden dann über das Widerrufsrecht und seine Folgen aufklären.

In der Regel können Verbraucher zwei Wochen lang ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. „Voraussetzung für die 14-tägige Widerrufsfrist ist allerdings, dass Handwerker ihre Kunden ordnungsgemäß aufklären“, betont Hullermann. Passiere das nicht, verlängere sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage. Häufig können Kunden dann noch nach Fertigstellung des Werks widerrufen.

Nur in seltenen Fällen haben Verbraucher kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen mit Handwerkern. Dem Baurechtler zufolge gilt das unter anderem für Verträge über

  1. Notreparaturen,
  2. die Lieferung nicht vorgefertigter Waren,
  3. die Lieferung verderblicher Waren wie zum Beispiel Zement,
  4. die Lieferung von Waren, die untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden.

Hinweis: Die letzten drei Ausnahmen gelten nur für Kaufverträge mit Montageverpflichtung oder Werklieferverträge.

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Wie klären Handwerker richtig über das Widerrufsrecht auf?

Eine mündliche Widerrufsbelehrung reicht laut Hullermann nicht aus. Ein Handwerker müsse im Streitfall beweisen können, dass er den Kunden ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Deshalb sollten Handwerker bei telefonischen Aufträgen vor Vertragsschluss Kunden entsprechend informieren und zusätzlich eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung an den Kunden schicken – schriftlich oder per E-Mail zusammen mit den Vertragsunterlagen.

Tipp: Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gibt es in Anlage 1 ein Muster für die Widerrufsbelehrung, das Sie nutzen können. Änderungen am Text seien zwar grundsätzlich möglich, aber Hullermann rät davon ab: „Abweichende Formulierungen können schlimmstenfalls dazu führen, dass Sie Ihre Aufklärungspflichten nicht vollständig erfüllen und sich die Widerrufsfrist verlängert.“

Welche Konsequenzen hat ein berechtigter Widerruf für Handwerker?

Nach einem berechtigten Widerruf wird der Vertrag laut Hullermann rückabgewickelt. „Sofern die Kunden den Werklohn oder Kaufpreis schon gezahlt haben, erhalten sie ihr Geld zurück“, erläutert Hullermann. Dem Baurechtler zufolge erhalten Handwerker für erbrachte Leistungen nur Wertersatz, wenn sie den Kunden ordnungsgemäß belehrt haben.

Was mit der Leistung passiere, hänge vom Einzelfall ab. Es gebe folgende Möglichkeiten:

  1. Handwerker können die Leistung – zum Beispiel ein nicht fest verbautes Produkt – einfach wieder mitnehmen.
  2. Handwerker müssen die Leistung auf eigene Kosten wieder zurückbauen.
  3. Ist der Rückbau nicht möglich, verbleibt die Leistung beim Kunden.

Wann beginnt die Widerrufsfrist?

Wann die 14-tägige Widerrufsfrist bei ordnungsgemäßer Belehrung beginnt, hängt laut Hullermann vom Vertrag ab. Bei Werklieferverträgen oder Kaufverträgen beginne sie mit der Lieferung der Ware.

Bei Werkverträgen hingegen beginne die Widerrufsfrist bereits mit dem Vertragsschluss. Dem Fachanwalt zufolge haben Bauhandwerker hier allerdings zwei Möglichkeiten, sich vor einem Widerruf nach Beginn der Arbeiten zu schützen:

  1. Sie fangen erst nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit den Arbeiten auf der Baustelle an.
  2. Wenn die Bauarbeiten früher beginnen sollen, können Kunden bestätigen, dass der Handwerker vor Ablauf Widerrufsfrist mit den Arbeiten beginnen soll. Wird die Leistung vollständig erbracht, erlischt das Widerrufsrecht dann auch vor Ablauf der Widerrufsfrist. Widerruft der Kunde vorher, steht dem Handwerker zumindest Wertersatz zu. „Wichtig ist, dass Handwerker vorab über die Folgen ordnungsgemäß belehren und das im Streitfall später auch nachweisen können“, sagt Hullermann.

Kunde widerruft, obwohl er kein Widerrufsrecht hat

Laut Hullermann kommt es durchaus vor, dass Verbraucher einen Vertrag widerrufen, obwohl sie kein Widerrufsrecht haben. „Rechtlich handelt es sich dann meist um eine freie Kündigung“, erläutert der Jurist. Handwerker seien in solchen Fällen deutlich besser gestellt, als bei einem berechtigten Widerruf. Sie hätten Anspruch auf die volle Bezahlung – auch für die nicht erbrachten Leistungen.

Nur die Ersparnisse bei den nicht erbrachten Leistungen müssten abgezogen werden, so Hullermann. Was die genau sind, hänge vom Einzelfall ab. Als Beispiele nennt der Fachanwalt:

  • Nicht verwendete Materialien, die noch für andere Baustellen genutzt werden können.
  • Personalkosten, der Mitarbeiter, die den Auftrag ausgeführt hätten. Voraussetzung ist hier allerdings, dass die Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden können.

Weitere Informationen zum Widerrufsrecht sowie Muster für die Widerrufsbelehrung finden Sie auf der Website des Zentralverband des Deutschen Handwerks.

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