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Fremdgeschäftsführer zählen in Kleinbetrieben der Regel nicht als Arbeitnehmer, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Arbeitsrecht

Gelten Geschäftsführer in Kleinbetrieben als Arbeitnehmer?

Ein Mitarbeiter zieht gegen seine Kündigung vor Gericht, weil sein Arbeitgeber zum Kündigungszeitpunkt kein „Kleinbetrieb“ gewesen sei. Das Bundesarbeitsgericht sieht das anders.

Der Fall: Eine Firma kündigt einen Mitarbeiter, der seit Dezember 2016 bei dem Unternehmen beschäftigt ist. Mit dem Kündigungsschreiben vom 21. Juni 2019 hält das Unternehmen die  Kündigungsfrist zum 31. Juli 2019. Zum Zeitpunkt der Kündigung sind dort rechnerisch 8,5 Mitarbeiter beschäftigt und es gibt zwei Fremdgeschäftsführer.

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Der gekündigte Arbeitnehmer wehrt sich mit einer Kündigungsschutzklage. Der Grund: In seinem Fall sei das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden, da die beiden Geschäftsführer als Arbeitnehmer zu berücksichtigen seien. Zudem sei der Arbeitnehmerbegriff des § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) aus verfassungsrechtlichen Gründen erweiternd auszulegen und auf Fremdgeschäftsführer einer GmbH auszudehnen, meint der Arbeitnehmer. Sowohl vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht unterliegt der Gekündigte und zieht dann mit der Klage vor das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das Urteil: Das BAG entscheidet zugunsten des Unternehmens. Die Richter sind der Ansicht, dass die Fremdgeschäftsführer in dem Fall nicht bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KschG zu berücksichtigen seien. Ein Geschäftsführer sei nur dann Arbeitnehmer, wenn er ausnahmsweise an Weisungen gebunden ist, die über das rein gesellschaftsrechtliche hinausgehen. Fremdgeschäftsführer würden zudem in den allermeisten Fällen nicht unter den Arbeitnehmerbegriff des § 611a Abs. 1 BGB fallen, führten die Richter aus. (Urteil vom 27. April 2021, Az.: 2 AZR 540/20

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