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Vier rosa Wecker vor gelbem Hintergrund

LAG-Urteil

Überstunden? Arbeitnehmer sind in der Beweispflicht!

Knapp 300 Überstunden wollte sich eine Buchhalterin auszahlen lassen. Doch mit der Klage gegen ihren Arbeitgeber kam die Frau vor Gericht nicht durch.

Abends immer mal eine Stunde länger bleiben und schon läppern sich die Überstunden. Die wollte auch eine Arbeitnehmerin in diesem Fall geltend machen.

Unbezahlte Überstunden: Was rechtlich gilt!

Überstunden führen in vielen Unternehmen zu Streit: Müssen Arbeitnehmer Überstunden leisten und sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, für die Mehrarbeit zu zahlen?
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Der Fall: Der Arbeitsvertrag der Buchhalterin sah eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vor. Ihr Arbeitgeber erfasste die Arbeitszeit mithilfe eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Für die Verwaltung des Systems war die Buchhalterin verantwortlich. Deshalb hatte sie die Möglichkeit, Zeiten nachzutragen. Als der Arbeitgeber der Frau kündigte, machte sie knapp 300 Überstunden geltend und verlangte dafür rund 3.300 Euro

Das Urteil: Dieser Forderung erteilte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eine Abfuhr. Sie habe keinen Anspruch auf eine Vergütung der Mehrarbeit. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Vergütung von Überstunden an zwei Voraussetzungen geknüpft ist:

  1. Arbeitnehmer müssen die Überstunden tatsächlich geleistet haben.
  2. Die Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet gewesen sein.

Das Gericht stellte klar, dass Arbeitnehmer für beide Voraussetzungen in Beweislast sind. Die Buchhalterin konnte nach Auffassung der Richter aber nicht nachweisen, dass das Unternehmen die Überstunden angeordnet hat. Ihre Argumentation habe sich auf die Daten der elektronischen Zeiterfassung gestützt, die sie selbst gebucht oder als Administratorin direkt in das System eingepflegt hat. Es fehlte daher an einem streitlos erstellten Saldo oder einer sonstigen Bestätigung der Arbeitszeiten durch einen Vorgesetzten.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. November 2019, Az. 5 Sa 73/19

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