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Mitarbeiter haften für Fehler im Fahrtenbuch

Führt ein Mitarbeiter ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, kann ihn der Arbeitgeber später jederzeit für die Lohnsteuer haftbar machen.

Der Fall: Ein Arbeitgeber hat wegen eines fehlerhaften Fahrtenbuchs die Privatnutzung eines Firmenwagens nachträglich nach der Ein-Prozent-Methode versteuert. Weil der betroffene Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausgeschieden war, verrechnete der Arbeitgeber die Steuern mit der vereinbarten Abfindung. Dagegen klagte der ehemalige Mitarbeiter. Unter anderem berief er sich auf eine Klausel in seinem Arbeitsvertrag, wonach jegliche Ansprüche des Arbeitgebers nach Ablauf einer gewissen Frist verfallen.

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Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied nun, dass der Mitarbeiter für die Lohnsteuer haftbar sei. Wenn er sich für ein Fahrtenbuch anstelle der Ein-Prozent-Methode entscheide, dann müsse er das Fahrtenbuch entsprechend der gesetzlichen Anforderungen führen. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, den Mitarbeiter auf mögliche Fehler hinzuweisen. Allerdings sei der Arbeitgeber berechtigt, von seinem Mitarbeiter die Erstattung nachträglich zu entrichtender Lohnsteuer zu verlangen. Das sei auch dann möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Verjährung von Nachforderungen vereinbart haben. Keine Rolle spiele es dabei, ob der Arbeitgeber die Privatnutzung des Wagens freiwillig nachversteuert oder aufgrund einer Nachforderung nach einer Betriebsprüfung des Finanzamts. (Urteil vom 17. Oktober 2018, Az. 5 AZR 538/17)

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Kleine Mängel bedeuten für das Fahrtenbuch nicht automatisch das Aus, wenn der zu versteuernde Privatanteil nachweisbar ist.

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