Recht

Fehlerhaftes Material vom Lieferanten: Was gilt rechtlich?

Gewährleistungsfälle sind für Handwerker mit Mehraufwand verbunden: Diese Regeln gelten für Ein- und Ausbaukosten, wenn Betriebe das Material vom Händler haben.

2 Min.05.06.2024, 11:53 Uhr
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Erst eingebaut, dann das defekte Fenster wieder ausgebaut und ein neues montiert: Eine neue Broschüre verrät, was in solchen Fällen für den Ein- und Ausbau entsteht.
Erst eingebaut, dann das defekte Fenster wieder ausgebaut und ein neues montiert: Eine neue Broschüre verrät, was in solchen Fällen für den Ein- und Ausbau entsteht. yuriygolub - stock.adobe.com
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Nicht immer ist fehlerhaftes Material auf Anhieb zu erkennen. Manchmal stellt sich erst nach dem Einbau heraus, dass Fenster oder Fliesen wieder ausgebaut werden müssen. In einer neuen Broschüre weist der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) darauf hin, dass Betriebe von handwerksfreundlichen Haftungsregeln profitieren, wenn sie das Material von einem Händler bezogen haben. Schließlich hätten sie in solchen Fällen nicht nur Anspruch auf Materialersatz, Betriebe hätten zudem einen sogenannten Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich der Ein- und Ausbaukosten gegen den Händler.

Voraussetzung dafür sei, dass das gekaufte Material mangelhaft ist. Zudem müsse es in eine andere Sache eingebaut, an eine andere Sache angebracht oder im Rahmen eines Vorfertigungsprozesses bearbeitet worden sein. Eingebautes Material könnten beispielsweise Bodenfliesen, Fenster oder Hauselektrik sein. Dachrinnen, Lampen, Lacke oder Farben seien Beispiele für angebrachte Materialien.

Der Aufwendungsersatzanspruch umfasst laut ZDH unter anderem:

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  • die Anfahrtskosten,
  • die Fehlersuche zur Verifizierung des Mangels,
  • den Ausbau der Sache,
  • die Abwicklung des Umtausches,
  • die erneute Zurichtung und Parametrierung,
  • den Wiedereinbau sowie
  • gegebenenfalls neue Funktionsproben und die Änderung der Abwicklung.

Damit im Nachhinein kein Streit über die Kosten der Mängelbeseitigung entsteht, hat der ZDH einen Tipp für Betriebe. Vor Beginn der Mängelbeseitigung sollten sie mit dem Materialhändler eine Einigung über die zu erwartenden Kosten erzielen.

Dass Materialhändler Ansprüche per AGB ausschließen, sei in der Regel unzulässig, sofern nicht ein besonderer Grund besteht. Und was sollten Handwerker tun, wenn Händler ihnen eine haftungsbeschränkende AGB vorlegen? Der ZDH empfiehlt Betrieben, solche Fälle der Handwerkskammer oder der Innung zu melden, um die AGB prüfen zu lassen.

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