Aufnahme in den Katalog der Schwarzarbeitsbranchen

Schwarzarbeitsbekämpfung: Neue Pflichten für Friseure und Kosmetiker

Das Friseur- und das Kosmetikhandwerk wurden in den Katalog der Schwarzarbeitsbranchen aufgenommen. Dadurch haben Arbeitgeber und Beschäftigte jetzt neue Pflichten.

4 Min.31.01.2026, 14:01 Uhr
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Friseurhandwerk gilt jetzt als Schwarzarbeitsbranche: Deshalb müssen Beschäftigte nun einen Personalausweis oder einen Reisepass dabei haben.
Friseurhandwerk gilt jetzt als Schwarzarbeitsbranche: Deshalb müssen Beschäftigte nun einen Personalausweis oder einen Reisepass dabei haben. picture alliance / CHROMORANGE | Ales
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Auf einen Blick

Seit dem 30. Dezember 2025 gelten neue Pflichten für Friseur- und Kosmetikbetriebe im Rahmen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG).

Neu ist zum Beispiel die Sofortmeldepflicht. Außerdem müssen Beschäftigte jetzt einen Personalausweis bei Arbeit mitführen. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden schriftlich über diese Mitführpflicht informieren. Bei Verstößen drohen bis zu 50.000 Euro Strafe.

Nachgefragt im Friseurhandwerk: Eine Friseurin berichtet, welche Erfahrungen sie bei bisherigen Zollkontrollen gemacht hat und was sie zu den Änderungen sagt.

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Seit dem 30. Dezember 2025 ist das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung in Kraft. Damit sind das Friseur- und Kosmetikgewerbe jetzt im Branchenkatalog des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) nach § 2a aufgenommen: Sie gelten nun als Risikobranchen. Das bedeutet: Friseur- und Kosmetikbetriebe haben damit jetzt neue Pflichten.

Ausweispapiere, Rentenversicherung, Arbeitszeiterfassung: Diese Pflichten gelten jetzt

Der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (ZV) informiert Friseurbetriebe in einer nicht öffentlichen Broschüre über die neuen Pflichten, die mit der Aufnahme in den Katalog des SchwarzArbG für sie einhergehen. Dazu gehören

  • Mitteilungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren: Alle im Salon tätigen Personen sind dazu verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass oder ein entsprechendes Ersatzdokument mitzuführen und auf Nachfrage dem Zoll vorzulegen. Arbeitgeber müssen alle Beschäftigten schriftlich auf diese Mitführpflicht hinweisen. Der Hinweis muss während der gesamten Dauer der Beschäftigung aufbewahrt und bei einer Zollkontrolle auf Verlangen vorgelegt werden.
  • Sofortmeldepflicht: Vor dem Hintergrund der Aufnahme in den Branchenkatalog gehört das Friseurhandwerk zu den sofortmeldepflichtigen Wirtschaftsbereichen (§ 28a SGB IV). Arbeitgeber müssen demnach neue Beschäftigte vor oder spätestens mit dem Arbeitsbeginn elektronisch bei der Deutschen Rentenversicherung melden.
  • Pflichten zur ArbeitszeiterfassungArbeitgeber müssen die tägliche Arbeitszeit – Beginn, Ende und Dauer – spätestens innerhalb von sieben Tagen aufzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren. Grundlage dafür ist § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiloG). Die Aufzeichnungen können sowohl digital als auch analog vorgenommen werden.
  • Duldungs- und Mitwirkungspflichten: Alle Personen, die bei einer Zollkontrolle angetroffen werden, müssen die Prüfung dulden, daran mitwirken, erforderliche Auskünfte erteilen und sämtliche Unterlagen und Daten auf Verlangen vorzeigen. Dies gilt nicht nur für Arbeitgeber und Beschäftigte, sondern auch für Selbstständige und scheinbar Selbstständige sowie für Leiharbeits-Beschäftigte. Zudem müssen alle betroffenen Personen sowohl bei Prüfungen der FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) als auch bei Kontrollen der zuständigen Landesbehörden im Ordnungswidrigkeitenbereich auf Verlangen Auskünfte erteilen. Diese können entweder in schriftlicher und elektronischer oder in mündlicher Form an der jeweiligen Amtsstelle gemacht werden. Darüber hinaus müssen Saloninhaber alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bereitstellen, damit diese entweder mitgenommen oder direkt bei der Behörde vorgelegt werden können.

Keine veränderten FKS-Kontrollen

Wenn die Zollbeamten Friseursalons überprüfen, trennen sie sofort die Mitarbeiter von den Kunden. „Es gibt keine Chance mehr für Betriebsinhaber, das den Kunden gegenüber zu kommunizieren“, sagt Ingo Lanowski, Vorstandsmitglied des ZV. Die Befragungen würden außerdem direkt im Salon „und nicht etwa in einem Pausenraum stattfinden“, betont Lanowski.

Mit den neuen Pflichten für Betriebe werde sich an der Durchführung der Kontrollen durch die FKS nichts ändern. „Die Behörden werden die Befragungen von Inhabern und Angestellten in ihrer gewohnten Art und Weise fortführen“, sagt Lanowski.

Sanktion bei Verstößen gegen das SchwarzArbG

Bislang mussten Saloninhaber die Arbeitsverträge aller Beschäftigten sowie den Nachweis über die Sozialversicherungsabgaben bei einer Kontrolle vorzeigen. Zudem mussten die Angestellten den Zollbeamten Auskunft zu ihrem Beschäftigungsverhältnis geben. „Nun müssen aber alle zusätzlich ihren Personalausweis oder Pass dabeihaben, was vorher keine Pflicht war. Zudem müssen Inhaber alle Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden. Vorher gab es hier eine Karenzzeit von vier Wochen“, so Lanowski. Friseurbetriebe, die gegen die neuen Pflichten des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen, müssen mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen (§ 8 SchwarzArbG).

Erweiterung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Das sagen Friseure

Jacqueline Dick ist Friseurmeisterin aus Rosendahl in Nordrhein-Westfalen, betreibt dort mit einer Angestellten ihren eigenen Salon und wurde in der Vergangenheit vom Zoll kontrolliert. Bis heute regt sie sich über die Art und Weise auf, wie die Beamten in ihren Salon kamen.

„Es waren drei Frauen und ein Mann, die unmissverständlich deutlich machten, dass es sich um eine Zollkontrolle handelt und die Arbeit sofort eingestellt werden muss“, erinnert sich Dick. An dem Tag habe sie gemeinsam mit ihrer Angestellten gearbeitet, außerdem seien zwei Kunden im Salon gewesen. „Wir hatten während der Kontrolle auch eine Farbkundin und ich konnte die Zollbeamten dazu überreden, dass meine Mitarbeiterin die Arbeit an der Kundin zu Ende führt.“ Es sei das brachiale Auftreten der Behörden gewesen, dass die Friseurmeisterin irritierte und ärgerte.

Dennoch findet sie die Aufnahme des Friseurhandwerks in den Branchenkatalog des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes richtig. „Es gibt zu viele Grauzonen in unserer Branche. Daher finde ich es gut, dass mit der Reform des Gesetzes aktiv dagegen vorgegangen wird.“

Auch für Ingo Lanowski ist es ein Schritt in die richtige Richtung. „Das Gesetz ist wichtig, um die schwarzen Schafe der Branche besser aufzudecken.“ Der einzige kleine Nachteil an den Neuregelungen sei die höhere Dokumentationspflicht in Bezug auf die Mitarbeitenden. Das habe es bislang nicht gegeben.

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