Mini hin oder her: Auch für geringfügig Beschäftigte gelten die gesetzlichen Pausenzeiten. Warum die tägliche Arbeitszeit entscheidend ist und welche Ausnahme es für Jugendliche gibt.
Wer nur einen Minijob hat, braucht doch eigentlich keine Pause, könnte man denken. Doch das ist ein Irrtum. Denn entscheidend für die Ruhepausen ist nicht die monatliche oder die wöchentliche Arbeitszeit. Es kommt auf den einzelnen Arbeitstag an, erklärt die Minijob-Zentrale in einem aktuellen Blogbeitrag.
Grundsätzlich gelten für Minijobber dieselben Pausenregelungen wie für alle anderen Arbeitnehmer. Das heißt:
Diese Vorgaben sind die im Arbeitszeitgesetz festgelegten Mindestpausen, so die Minijob-Zentrale. Sie dürfen weder im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden, noch können Minijobber darauf verzichten, um früher Feierabend zu machen. Die Einteilung hingegen ist flexibel: Pausenzeiten können aufgeteilt werden, solange jede Teilpause mindestens 15 Minuten dauert.
Bei kürzeren Arbeitszeiten können Arbeitgeber mit ihren Minijobbern freiwillige Pausen vereinbaren. Verpflichtet sind sie dazu nicht. Zudem können Betriebe auch längere Pausen als die Mindestzeiten anbieten, heißt es weiter.
Auch Jugendliche unter 18 Jahren arbeiten häufiger in Minijobs. Hier gelten die strengeren Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes, das grundsätzlich Arbeitszeiten und Pausen für minderjährige Beschäftigte festlegt, erklärt die Minijob-Zentrale.
Demnach dürfen Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren maximal acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten. Außerdem ist Wochenendarbeit nur in Ausnahmefällen erlaubt, wie etwa in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft.
Auch bei den Pausen gelten Sonderregeln:
Manchmal müssen Arbeitgeber ausdrücklich darauf hinweisen: Pausen zählen nicht als Arbeitszeit und werden nicht bezahlt. Dabei kommt es nicht auf gesetzlich festgelegte oder freiwillige Pausen an. Der Arbeitstag verlängert sich also um die Pausenzeit, stellt die Minijob-Zentrale klar. Auch das ist gesetzlich im Arbeitsrecht geregelt.
Raucherpausen zählen übrigens ebenso wenig zur Arbeitszeit wie andere Pausen. Sie werden also weder vergütet noch besteht ein Anspruch auf Raucherpausen. Kurze Unterbrechungen, wie zum Beispiel der Gang zur Toilette, zählen jedoch zur Arbeitszeit und müssen bezahlt werden.
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