Der Fall: Eine alleinerziehende Verkäuferin in einer Bäckerei beantragte nach ihrer Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit auf 35 Stunden. Gleichzeitig verlangte sie, nur noch montags bis freitags während der Öffnungszeiten der Kita ihrer Zwillinge zu arbeiten. Ihr Arbeitgeber genehmigte die Arbeitszeitverkürzung, lehnte die Verlegung der Arbeitszeit aber ab. Die Frau klagte.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied im Sinne des Arbeitgebers. Zwar müssten Arbeitgeber bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit nach Möglichkeit auch auf andere Verpflichtungen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Dies gelte indes nicht, wenn betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer dem entgegenstehen.
In diesem Fall sei die von der Klägerin beantragte Festlegung der Arbeitszeit mit dem Organisationskonzept der Bäckerei nicht vereinbar. In der Filiale sei die Arbeit in einem Drei-Schicht-System an sechs Wochentagen zwischen 5.30 und 20 Uhr organisiert. Wenn eine Mitarbeiterin ausschließlich in der Mittelschicht arbeite, müssten andere dies ausgleichen. Doch auch die anderen beschäftigten Mütter hätten ein schutzwürdiges Interesse, Familien- und Berufsleben in Einklang zu bringen. Eine besondere Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Arbeitnehmer – in diesem Fall: eine alleinerziehende Mutter von Zwillingen zu sein – sehe das Gesetz nicht vor. Der Fall liegt jetzt beim Bundesarbeitsgericht. (Urteil vom 13.07.2023, Az. 5 Sa 139/22)
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