Videoüberwachung ist datenschutzrechtlich problematisch. Das müssen Sie in Sachen DSGVO beachten, wenn Sie Ihre Baustellen oder Ihren Betriebshof überwachen lassen!
Mehrere Baustellen per Video überwachen und die Bilder im Internet übertragen? Die Verantwortlichen eines Bauunternehmens hielten das offenbar für eine gute Idee. Denn sie stellten sowohl Live-Bilder als auch alte Aufzeichnungen in HD-Qualität dauerhaft ins Netz. Davon erhofften sie sich drei Probleme auf einen Schlag zu lösen: Sie wollten durch die Übertragung
Der rheinland-pfälzische Landesdatenschutzbeauftragte Dieter Kugelmann wurde auf den Fall aufmerksam und war wenig begeistert von dem Vorgehen. Er schickte dem Bauunternehmen deshalb eine Stellungnahme und teilte den Verantwortlichen seine datenschutzrechtlichen Bedenken mit. Das Problem: Auf den Videoaufnahmen waren unter anderem Handwerker, Bauleiter und Architekten zu sehen, die auf den Baustellen im Einsatz waren. Somit wurden bei der Baustellenüberwachung personenbezogene Daten verarbeitet. Dafür bedarf es allerdings einer Rechtsgrundlage. „Diese erfordert seitens des Bauunternehmers ein berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung, das die Interessen der betroffenen Personen, nicht überwacht zu werden, überwiegt“, erläutert Kugelmann. Dabei müssten insbesondere die Belange des Beschäftigtendatenschutzes berücksichtigt werden.
Datenschutzrechtliche Bedenken hatte der Landesdatenschutzbeauftragte vor allem, weil es bei der Videoüberwachung denkbar gewesen sei, sämtliche Arbeitsabläufe der Beschäftigten zu überwachen. Mittlerweile sind die Bilder nicht mehr im Internet abrufbar, so Kugelmann. Abgehakt ist der Fall damit nicht. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, teilt die Landesdatenschutzbehörde mit.
Doch ist die Baustellenüberwachung grundsätzlich unzulässig? Nein, sie ist durchaus erlaubt! Das gilt aber nur, wenn die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gewahrt bleiben. Dem rheinland-pfälzischen Landesdatenschutzbeauftragten zufolge bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen eine Baustellenüberwachung, wenn
Nach Artikel 12 und 13 der DSGVO müssen betroffene Personen auf eine Videoüberwachung hingewiesen und mit allen relevanten Informationen versorgt werden. Zu den Pflichtangaben gehören demnach:
Tipp: Auch bei der Videoüberwachung auf Betriebshof müssen Unternehmen die Informationspflichten nach Artikel 12 und 13 DSGVO beachten. Denn die rheinland-pfälzische Landesdatenschutzbehörde weist ausdrücklich darauf hin, dass es grundsätzlich nicht auf den Ort und Zweck der Videoüberwachung ankomme. Bei einem videoüberwachten Betriebshof seien sowohl Besucher als auch Betriebsangehörige Betroffene im Sinne der DSGVO.