Vorsicht Rentenfalle: Fehlt diese Klausel in Ihren Arbeitsverträgen?
Wer das Rentenalter erreicht, geht automatisch in Rente? Das ist ein Irrtum. So können Arbeitgeber sich absichern und teure Fehler vermeiden.
Auf einen Blick
Spätestens mit 67 ist es so weit: Das offizielle Rentenalter ist erreicht. Doch bedeutet das auch, dass Mitarbeitende automatisch aufhören für Sie zu arbeiten?
„Das ist ein weitverbreiteter Irrtum“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Im deutschen Arbeitsrecht gibt es keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des Rentenalters.“ Fehlt eine Rentenklausel im Arbeitsvertrag, läuft das Arbeitsverhältnis weiter. In seiner Praxis kommt es laut Bredereck immer wieder vor, dass in Arbeitsverträgen diese wichtige Formulierung fehlt oder die Klauseln nicht rechtssicher sind.
Was ist die Rentenklausel?
Es reicht ein einfacher Satz, um Ihre Arbeitsverträge in punkto Rente rechtlich abzusichern, sagt der Fachanwalt. Eine solche Klausel kann etwa wie folgt lauten:
„Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Altersgrenze für den Bezug der Regelaltersrente erreicht hat.“
Arbeitsvertrag: Warum ist die Rentenklausel wichtig?
Die meisten Menschen arbeiten auf die Rente hin – noch! „In Zukunft wird es immer mehr Menschen geben, für die die gesetzliche Rente nicht ausreicht und die dann einfach weiter arbeiten müssen, auch wenn Sie das als Arbeitgeber eigentlich nicht wollen“, sagt Bredereck. Ältere Mitarbeitende könnten auch versuchen, eine Abfindung auszuhandeln, wenn der Arbeitgeber das Thema Rente anspricht.
Häufig begegnet dem Anwalt das Thema auch im Zuge von Kündigungsstreitigkeiten. „Da geht es dann um die Höhe einer Abfindung“, sagt Bredereck. „Fehlt die Rentenklausel im Arbeitsvertrag, habe ich auf Seiten des Arbeitnehmers ein größeres Druckpotenzial – vor allem, wenn der Gekündigte schon kurz vor der Rente steht."

Was tun, wenn die Klausel fehlt?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, auf eine fehlende Rentenklausel zu reagieren. Überprüfen Sie zunächst, ob es tarifvertragliche Regelungen gibt, die Sie in diesem Punkt entlasten. So enthält beispielsweise der Rahmentarifvertrag des Gebäudereinigungshandwerks eine solche Bestimmung.
Hier gilt es allerdings genau zu prüfen, ob die Tarifverträge auch für Ihren Betrieb gelten. Das ist dann der Fall, wenn
- Sie als Arbeitgeber Mitglied im tarifschließenden Verband sind oder
- der entsprechende Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Eine Übersicht finden Sie im Tarifregister des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Gibt es keine tarifliche Regelung, müssen Sie selbst handeln. „Geht es um jüngere Mitarbeitende, sollten Sie die Arbeitsverträge überarbeiten und Änderungsvereinbarung abschließen“, sagt Bredereck. Allerdings müssen die Mitarbeitenden dem nicht zustimmen. „Verbinden Sie deshalb die Überarbeitung mit einem Goodie für alle“, rät der Anwalt
Geht es um Mitarbeitende, die kurz vor der Rente stehen, sollten Sie das Thema offen kommunizieren. „Idealerweise sprechen Sie mit den Mitarbeitenden über einen Aufhebungsvereinbarung zum Renteneintritt“, sagt der Anwalt. Darin sollte festgelegt werden, dass der Arbeitsvertrag in dem Monat endet, in dem Ihr Mitarbeitender das gesetzliche Rentenalter erreicht.
Großer Fehler: Kündigung zum Renteneintritt
Was Sie auf keinen Fall tun sollten: „Kündigen Sie Ihrem Mitarbeitenden nicht als Reaktion auf eine fehlende Regelung im Arbeitsvertrag“, warnt Bredereck. „Der Rentenanspruch allein berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dies ergibt sich aus Paragraph 41 des sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI).“ Deshalb sei die Kündigung in der Regel unwirksam.
Außerdem besteht die Gefahr, dass die Entlassung altersdiskriminierend ist. „Eine solche Kündigung trifft ausschließlich ältere Arbeitnehmer – eine benachteiligende Wirkung ist damit kaum von der Hand zu weisen“, sagt der Anwalt. Das gilt auch für Kleinstbetriebe, für die normalerweise das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. „Geht es um Diskriminierung spielt die Betriebsgröße keine Rolle“, betont Bredereck.
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