Verklickt bei der elektronischen Steuererklärung: Anders als Schreib- und Rechenfehler lässt sich so ein Fehlgriff nicht nachträglich korrigieren.
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Verklickt bei der elektronischen Steuererklärung: Anders als Schreib- und Rechenfehler lässt sich so ein Fehlgriff nicht nachträglich korrigieren.

Steuern

Teurer Fehler: Verklickt bei der Steuererklärung

Vorsicht bei elektronischen Steuererklärungen: Wer falsche Daten importiert, darf nicht auf eine Änderung des Steuerbescheids hoffen.

Der Fall: Ein Ehepaar meldet in der Einkommensteuererklärung 2018 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für seine Steuererklärungen hat das Paar seine Steuerdaten auf seinem PC in Ordnern jahrgangsweise gespeichert. Diese Daten importiert es mit dem Programm „MeinElster“ in die Steuererklärung.

Das Finanzamt erlässt einen Steuerbescheid, der ohne Einspruch bestandskräftig wird. Erst jetzt bemerkt das Paar einen Fehler: Es hatte Daten aus 2017 statt 2018 importiert. Daher hatte es zu hohe Mieteinnahmen gemeldet. Das Finanzamt lehnt die Änderung des Bescheids jedoch ab.

Das Urteil: Auch das Finanzgericht Niedersachsen verweigert dem Ehepaar die Korrektur des Steuerbescheids. Zwar seien Änderungen gemäß § 173a Abgabenordnung bei Schreib- und Rechenfehlern möglich. Fehler bei der Übertragung von Daten sowie bei der Eingabe der elektronischen Steuererklärung würden jedoch nicht von dieser Vorschrift erfasst.

Eine nachträgliche Änderung des Bescheids wäre auch möglich gewesen, wenn das Finanzamt den Fehler als offensichtliche Unrichtigkeit hätte bemerken müssen. Der Fehler sei jedoch nicht offensichtlich gewesen – das Finanzamt hätte ihn nur durch eine Überprüfung der Steuerdaten 2017 erkennen können. (Urteil vom 21. September 2022, Az. 9 K 203/21)

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Verklickt bei der elektronischen Steuererklärung? Solche Fehler kann das Finanzamt nicht sofort erkennen – und muss sie daher auch nicht von sich aus korrigieren.

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