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Beweiswert von Attesten: Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Grundsatzurteil die Voraussetzungen konkretisiert.

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Krank nach Kündigung: Was erschüttert Beweiswert der AU?

Auf die Kündigung folgt eine Krankmeldung: Da können durchaus Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit aufkommen – vor allem, wenn das Attest bis zum Ende der Kündigungsfrist geht.

Der Fall: Ein Mitarbeiter meldet sich Anfang Mai im Betrieb krank, laut Attest fällt er fünf Tage aus. Während der Krankschreibung erhält der Mann die Kündigung von seinem Arbeitgeber – fristgerecht zum Monatsende. Kurz nach Erhalt der Kündigung legt der Mitarbeiter eine zweite Folgebescheinigung vor. Laut seinem Arzt ist er bis Ende Mai arbeitsunfähig. Im Juni ist der Gekündigte wieder gesund und fängt einen neuen Job an.

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Das Urteil: Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert werden, wenn Beschäftigte nach der Kündigung eines oder mehrere Atteste vorlegen, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist abdecken. Im Grundsatzurteil stellten die Richter am Bundesarbeitsgericht zudem Folgendes klar:

  • Für die Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spielt es keine Rolle, ob die Kündigung vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde.
  • Ebenfalls keine Rolle spielt, ob für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit eine oder mehrere Atteste vorgelegt werden.
  • Bei der Bewertung müssen immer die Gesamtumstände betrachtet werden.

Im Fall des gekündigten Mitarbeiters entschied das BAG schließlich, dass der Beweiswert der ersten Krankschreibung nicht erschüttert gewesen sei. Schließlich sei der Mann schon vor Zugang der Kündigung arbeitsunfähig gewesen und er habe nichts von der bevorstehenden Kündigung gewusst.

Den Beweiswert der beiden Folgebescheinigungen sahen die Richter allerdings erschüttert. Wegen dem Zusammenfallen von Kündigungsfrist und Arbeitsunfähigkeit trage der Mitarbeiter die volle Darlegungs- und Beweislast für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Das BAG hat den Fall deshalb zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht verwiesen.

Urteil vom 13. Dezember 2023, Az.: 5 AZR 137/23.

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