Vorsicht: Wer Mitarbeitenden bewusst Firmenwagen, Werkzeug und Material für private Schwarzarbeit überlässt, leistet Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
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Vorsicht: Wer Mitarbeitenden bewusst Firmenwagen, Werkzeug und Material für private Schwarzarbeit überlässt, leistet Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

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Personal

Haftungsfalle für den Chef: Schwarzarbeiter im Team!

Ihr Team arbeitet nach Feierabend schwarz? Manche Chefs im Handwerk drücken dabei ein Auge zu – doch die Grenze zur Haftung ist schnell überschritten.

Auf einen Blick:

  • Schwarzarbeit von Mitarbeitenden können Arbeitgeber im Handwerk leicht durch Abmahnung oder Kündigung unterbinden. Wenn ein Chef das gar nicht will und die illegale Nebentätigkeit duldet, ist das ziemlich unproblematisch.
  • Heikel wird es, wenn der Chef die Schwarzarbeit nicht nur duldet, sondern die Nutzung von Firmenwagen, -werkzeug und -material für die illegale Nebentätigkeit bewusst erlaubt. Dann drohen Steuernachzahlungen, Geldstrafen und Gefängnis – für den Chef.
  • Wer sich hingegen konsequent gegen Schwarzarbeit wehrt, kann sogar Schadenersatz von den Schwarzarbeitern verlangen.

Wer die eigenen Mitarbeitenden bei der Schwarzarbeit erwischt, muss sich entscheiden: verbieten, abmahnen, kündigen, anzeigen? Oder einfach ignorieren – selbst wenn eigene Firmenwagen und -werkzeuge im Einsatz sind? Was rechtlich gilt und welche Risiken Chefs im Handwerk dabei eingehen, weiß die Juristin Kim Cleve von der Kreishandwerkerschaft Region Braunschweig-Gifhorn.

Schwarzarbeiter erwischt: Ihre Pflichten als Arbeitgeber

Zumindest die Frage nach den Pflichten ist leicht beantwortet. „Arbeitgeber haben keine rechtlichen Pflichten, wenn sie Mitarbeitende bei der Schwarzarbeit erwischen“, sagt Cleve. „Chefs müssen Schwarzarbeiter auch nicht anzeigen“, betont die Juristin. Eine gesetzliche Anzeigepflicht bestehe nur bei Kenntnis von geplanten oder ausgeführten schweren Straftaten, die in § 138 Strafgesetzbuch (StGB) genannt werden, zum Beispiel Mord, Raub, Geldfälschung und Menschenhandel.

Schwarzarbeit hingegen sei eine Ordnungswidrigkeit. Sie führe jedoch immer zu Steuerhinterziehung. Die ist zwar eine Steuerstraftat, falle aber nicht unter die Anzeigenpflicht des § 138 StGB. 

Kenntnis ist nicht strafbar

Wer die private Schwarzarbeit der Mitarbeitenden stillschweigend ignoriert, muss sich rechtlich daher eher keine Sorgen machen: „Es geht um den Unterschied zwischen Kenntnis und Beihilfe“, erläutert Cleve. „Beihilfe zu Steuerhinterziehung ist strafbar, die reine Kenntnis davon ist es nicht.“

Allerdings könne sie nicht ausschließen, dass Behörden es im Einzelfall dennoch auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. „Auch wenn es dabei zu keiner Verurteilung kommt, belastet einen das als Unternehmer natürlich.“

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Beihilfe: So machen Sie sich strafbar und haften!

Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitgeber den Schwarzarbeitern bewusst nach Feierabend Fahrzeuge, Werkzeug und vielleicht sogar Material für die Schwarzarbeit überlässt. „Da könnte man gut argumentieren, dass der Arbeitgeber Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet hat. Und Beihilfe ist nach § 27 StGB strafbar“, sagt Cleve. „Wenn ich als Arbeitgeber Mitarbeitern zu verstehen gebe, dass sie alles nutzen können und ich weggucke, dann könnte Juristen das als Beihilfe auslegen.“

Das hätte Konsequenzen:

  • Haftung: Wer Beihilfe zu Steuerhinterziehung leistet, haftet nach § 71 Abgabenordnung ebenfalls für diese Steuern. Auch wenn eigentlich die schwarzarbeitenden Mitarbeiter die Steuer hinterzogen haben, kann und wird sich der Fiskus an den Chef halten.
  • Strafe: Für Beihilfe drohen Geld- und Haftstrafen, die sich leicht abgemildert an der Strafe für die eigentliche Straftat orientieren.

Ihre Rechte: abmahnen oder kündigen

Wer hingegen die Schwarzarbeit unterbinden will, hat dafür arbeitsrechtliche Möglichkeiten:

Macht Ihnen der Schwarzarbeiter Konkurrenz im eigenen Gewerk? Das könnte ein Kündigungsgrund sein: Zunächst lohne sich ein Blick in den eigenen Tarifvertrag, sagt Cleve. „Zum Beispiel besagt der Bundesrahmentarifvertrag im Baugewerbe, dass Schwarzarbeit eine fristlose Kündigung begründen kann.“ Doch auch ohne tarifliche Regelung käme eine verhaltensbedingte Kündigung infrage, wenn sie verhältnismäßig ist. „Das ist immer eine Einzelfallbetrachtung, ob man kündigen oder abmahnen kann.“

Arbeitet ein Geselle hingegen schwarz in einem berufsfremden Bereich, zum Beispiel als Kellner, sei allenfalls eine Abmahnung möglich. „Das geht aber nur, wenn er dadurch die Zeiten des Arbeitszeitgesetzes nicht einhält. Oder wenn er während seines Urlaubs oder zu einer Zeit, in der er krankgeschrieben ist, schwarz tätig wird. Oder wenn er durch die Schwarzarbeit arbeitsunfähig wird“, erklärt die Juristin.

Ob Abmahnung oder Kündigung wegen Schwarzarbeit: „Der Arbeitgeber ist in der Beweispflicht“, betont die Anwältin. Sie empfiehlt Chefs im Handwerk, sich in jedem Fall rechtlich beraten zu lassen, bevor sie zur Tat schreiten.

Schadenersatz vom Mitarbeiter?

Macht Ihnen Ihr Mitarbeiter schwarz Konkurrenz, dann haben Sie vielleicht auch Anspruch auf Schadenersatz. „Den Schaden muss der Handwerker allerdings beweisen und das ist oft schwer“, sagt die Juristin.

Am einfachsten sei ein solcher Schaden nachzuweisen, wenn der Betrieb ein Angebot erstellt hat und der Kunde stattdessen Mitarbeiter des Betriebs schwarz beauftragt. „Dann ist der Schaden der entgangene Gewinn.“

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