Fasching feiern am Arbeitsplatz? Auch Narren müssen Rücksicht nehmen!
Foto: karepa - stock.adobe.com
Fasching feiern am Arbeitsplatz? Auch Narren müssen Rücksicht nehmen!

Inhaltsverzeichnis

Arbeitsrecht

Karneval am Arbeitsplatz – was gilt rechtlich?

Arbeiten im Kostüm, Alkohol am Arbeitsplatz oder frei am Rosenmontag – auch während des Karnevals gilt das Arbeitsrecht. Und es hält einige Überraschungen parat!

Auf einen Blick:

  • Der Karneval hat zwar seine eigenen Gesetze. Doch außer Acht lassen, dürfen Chefs das Arbeitsrecht nicht. Kostüme tragen, Musik hören, Alkohol trinken – und anschließend krank sein, ist grundsätzlich erlaubt.
  • Aber auch Mitarbeitende haben Pflichten: Einfach zuhause bleiben, weil Rosenmontag ist? Das geht nicht!
  • Grundsätzlich gilt: Sollte Fasching bei Ihnen im Betrieb eine Rolle spielen, legen Sie Regeln fest. So vermeiden Sie unschöne Auseinandersetzungen.

Die tollen Tage stehen bevor und in den Karnevalhochburgen wird nicht nur am Wochenende kräftig gefeiert. Doch was gilt eigentlich arbeitsrechtlich im zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch? Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Köln, gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Muss ich Rosenmontag freigeben?

In manchen Bundesländern schließen die Schulen im Karneval, aber muss ich als Arbeitgeber dem folgen? „Nein“, sagt Anwalt Görzel. Natürlich stehe es jedem Mitarbeitenden frei, sich für die tollen Tage Urlaub zu nehmen, aber „frei und trotzdem Geld“ wie an gesetzlichen Feiertagen, dazu ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet.

Einzige Ausnahme: Es gab früher immer frei und die Mitarbeitenden können davon ausgehen, dass es auch weiter so gehandhabt wird. Eine solche „betriebliche Übung“ beschreibt ein Gewohnheitsrecht der Arbeitsnehmer, erläutert Görzel. Es gilt nicht nur für Karneval, sondern auch für einen freien Tag an Silvester oder Heiligabend, Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder andere Vergünstigungen.

„Die Faustregel ist: Wenn etwas drei Mal hintereinander gewährt wurde, kann sich der Mitarbeitende auf eine betriebliche Übung berufen“, sagt Görzel. „Wollen Arbeitgeber sich vorbehalten, an den Karnevalstagen freizugeben, sollten sie die freien Tage immer als Leistung ,unter Vorbehalt und ohne Festlegung für die Zukunft‘“ betiteln und dies auch so kommunizieren, zum Beispiel per E-Mail oder am Schwarzen Brett.“

[Tipp: Sie wollen beim Thema Arbeitsrecht nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden!]

Dürfen sich Mitarbeitende am Arbeitsplatz verkleiden und Musik hören?

„Musik am Arbeitsplatz ist grundsätzlich erlaubt, es sei denn, Kollegen oder Kunden werden gestört oder die Arbeit wird beeinträchtigt“, so Görzel.

Anders sieht es beim Verkleiden aus: Hier kommt es darauf an, wo die Kostümträger arbeiten. Ein Kostüm, das gegen Arbeitssicherheits- oder Hygienevorschriften verstößt, darf nicht getragen werden. Ansonsten komme es auf den Einzelfall an: „Am Bankschalter ist ein Clownskostüm weniger angebracht als in einem Büro ohne Kundenkontakt“, meint der Anwalt.

Diese Pflichten kommen 2023 auf Arbeitgeber zu

Auch das Jahr 2023 bringt wieder zahlreiche Neuerungen mit sich. Diese 10 Pflichten sollten Handwerksunternehmer kennen.
Artikel lesen

Darf ich von Mitarbeitenden verlangen, dass sie sich verkleiden?

Tatsächlich hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht, was die Arbeitskleidung angeht – auch im Karneval. „Die Grenzen sind allerdings fließend. Die Arbeitnehmer müssen nicht alles mitmachen“, so Görzel. Chefs dürften zum Beispiel als Marketingmaßnahme vom Verkaufspersonal einer Bäckerei das Tragen von Mützen oder Pappnasen verlangen. Kostüme aber, die den Träger lächerlich machen, müsse niemand bei der Arbeit tragen.

Muss ich Alkohol am Arbeitsplatz erlauben?

Hier kommt ein klares Ja vom Arbeitsrechtler. „Alkohol am Arbeitsplatz ist nicht grundsätzlich verboten“, betont Görzel. Ausnahme: Es gibt arbeitsvertragliche oder gesetzliche Regelungen, die den Alkoholkonsum verbieten oder der Arbeitgeber hat ihn per Weisung untersagt.

Zwar dürfen Mitarbeitende nicht so viel trinken, dass ihre Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, aber: „Das ist schwer zu messen“, meint Görzel. Wenn jemand lalle, einschlafe oder aggressiv werde, sei sicher eine Grenze erreicht, aber „gegen ein Bier am Freitag zum Wochenabschluss darf der Arbeitgeber erstmal nichts einwenden“.

Darf ich zu Karneval Betriebsferien anordnen?

Vielleicht will ich selbst als Chef die 5. Jahreszeit durchfeiern und deshalb gleich den ganzen Betrieb schließen. „Das ist schwierig“, meint Anwalt Görzel. Denn das Urlaubsrecht funktioniere aus Sicht des Arbeitnehmers: Er oder sie darf Wünsche anmelden und soll sich erholen. „Einfach Urlaub anordnen darf ich als Arbeitgeber nicht.“

Die Praxis sehe allerdings oft anders aus. „In vielen Betrieben ist es üblich, dass zum Beispiel zwischen den Jahren nicht gearbeitet wird“, sagt Görzel. Für Arbeitnehmer sei es schwer, sich dagegen zu wehren. „Da muss man schon trotzdem bei der Arbeit erscheinen und anschließend klagen“, sagt der Anwalt.

Eine saubere Lösung ist eine Vereinbarung mit den Betriebsrat, falls vorhanden. So könnten auch freie Tage an Brückentagen oder nach Weihnachten geregelt werden.

Sind meine Mitarbeitenden auf der betrieblichen Karnevalsfeier unfallversichert?

„Der gesetzliche Unfallschutz gilt auch bei einer offiziellen Betriebsfeier am Arbeitsplatz“, sagt Görzel.

Wichtige Voraussetzungen dafür sind:

  • Der Arbeitgeber hat offiziell dazu eingeladen,
  • die Feier dient dem Miteinander im Betrieb und
  • ein Mitglied der Geschäftsleitung ist anwesend.

Für Unfälle von Betrunkenen gelte dasselbe: Kommt der Alkohol vom Arbeitgeber, zahlt die Versicherung. Haben die Azubis heimlich auf dem Klo getrunken, nicht.

Übrigens: Mitarbeitende, die nicht zur Feier kommen, dürfen deshalb nicht früher nach Hause gehen. „Entweder sie feiern mit – oder sie arbeiten“, so Görzel.

Darf ich Fotos meiner Karnevalsfeier auf Social Media posten?

Auch die Kunden sollen sehen, wie lustig der Betrieb feiern kann – deshalb fix ein paar Fotos des Teams auf Facebook posten? „Das geht nur, wenn ich das Einverständnis meiner Mitarbeitenden habe“, betont Görzel.

Denn egal, wo Bilder veröffentlicht werden – jeder hat das Recht am eigenen Bild und darf entscheiden, wo es veröffentlicht wird. „Ich rate deshalb dringend dazu, sich das Einverständnis schriftlich geben zu lassen“, sagt der Anwalt. Das könne auch im Arbeitsvertrag geschehen.

Muss ich eine Krankmeldung wegen eines Katers akzeptieren?

„Krank ist krank“, sagt der Arbeitsrechtler. „Der Grund spielt keine Rolle.“ Der Arbeitgeber ist also zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Zu sagen, die Arbeitsunfähigkeit sei selbstverschuldet, greife zu kurz, so der Anwalt. „Das würde ja dann auch für viele andere Lebensbereiche gelten, zum Beispiel Risikosportarten.“

Eine Handhabe gebe es nur, wenn sich der Mitarbeitende krank meldet ohne es zu sein – und der Arbeitgeber das beweisen kann. „Zum Beispiel durch ein Foto auf Facebook, das den Betreffenden beim Feiern zeigt“, so Görzel.

Grundsätzlich: Regeln für Karneval klären

„Wenn Karneval eine größere Rolle im Betrieb spielt, dann sollte der Arbeitgeber klare Regeln für das Verhalten an diesen Tagen festlegen“, empfiehlt Görzel. Wie lange muss gearbeitet werden, wer darf sich verkleiden, wie wird gefeiert – all diese Fragen könnten so eindeutig und rechtssicher beantwortet werden.

Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Arbeitsrecht  verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!

Auch interessant:

Arbeitgeber-Pflicht ab 2023: digitale Krankschreibung

Arbeitgeber müssen das Verfahren der digitalen Krankschreibung ab 2023 anwenden. Betriebe können die neuen Prozesse schon jetzt testen.
Artikel lesen

4-Tage-Woche: Das gilt rechtlich!

Sie wollen eine 4-Tage-Woche im Betrieb ausprobieren und möchten wissen, was Sie rechtlich beachten sollten? Hier gibt es die wichtigsten Antworten.
Artikel lesen

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Auch mal ziehen? Im Betrieb können Sie das Kiffen untersagen, auch wenn es seit dem 1. April 2024 in engen Grenzen erlaubt ist.

5 Antworten

Cannabis am Arbeitsplatz: Das gilt rechtlich!

Die Legalisierung von Cannabis stellt Arbeitgeber vor neue Herausforderungen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht beantwortet die 5 wichtigsten Fragen.

    • Personal, Personalführung, Recht, Arbeitsrecht
Wie kann überprüft werden, ob Betriebe die Wegezeitentschädigung zahlen? „Das kann nur der Zoll“, sagt ein Rechtsanwalt.

Politik und Gesellschaft

Wegezeitentschädigung: Antworten auf 8 Leser-Fragen

Wer kontrolliert die Wegezeitentschädigung? Müssen Arbeitsverträge jetzt geändert werden? Und wann wird der Verpflegungszuschuss fällig? Hier sind Antworten.

    • Politik und Gesellschaft
In einer Abmahnung muss das Fehlverhalten des Mitarbeitenden konkret benannt werden.

Recht

Die 7 wichtigsten Antworten zum Thema Abmahnung

Kündigungen ohne Abmahnung sind schwierig. Doch welche Fehler dürfen Sie abmahnen und was muss unbedingt drinstehen? Antworten auf 7 Fragen.

    • Recht, Arbeitsrecht
Kranke gehören ins Bett? Ja, wenn es die Genesung erfordert. Wer fitter ist, hat mehr Freiräume.

Personal

9 Irrtümer rund um die Krankschreibung – und was Sie als Arbeitgeber dürfen

Corona, Grippe, banale Infekte: Die Krankheitswelle rollt. Grund genug, mit ein paar populären Irrtümern zum Thema Krankschreibung aufzuräumen.

    • Personal, Personalführung, Recht, Arbeitsrecht