Recht

Duschen und Umziehen: Ist das bezahlte Arbeitszeit?

Zu schmutzig für den Nachhauseweg? Eine Fachanwältin erklärt, wann Arbeitnehmer Geld für Körperreinigung und Kleidungswechsel bekommen.

3 Min.04.06.2025, 13:50 Uhr
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Duschen gehört unter anderem dann zur bezahlten Arbeitszeit, wenn  Mitarbeiter mit gesundheitsgefährdenden oder anderen gefährlichen Stoffen in Kontakt kommen.
Duschen gehört unter anderem dann zur bezahlten Arbeitszeit, wenn  Mitarbeiter mit gesundheitsgefährdenden oder anderen gefährlichen Stoffen in Kontakt kommen. Robert Kneschke - stock.adobe.com
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Auf einen Blick

Wenn der Arbeitgeber das Tragen von Arbeitskleidung anordnet, gehört die Umzugszeit grundsätzlich zur Arbeitszeit. Ob dafür neben der regulären Arbeitszeit eine zusätzliche Arbeitszeit zu vergüten ist, hängt jedoch von der Art der Kleidung und dem Umzugsaufwand ab.

Beim Duschen gilt: Wer mit gesundheitsgefährdendem Material hantiert oder aufgrund von Hygienevorschriften duschen muss, bekommt diese Zeit auch bezahlt. Wer sich nur schmutzig macht, hat in der Regel keinen Anspruch auf bezahltes Brausen.

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Wer körperlich arbeitet, schwitzt oder macht sich schmutzig. Doch müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden auch fürs Umziehen und Duschen bezahlen? Ina Jähne, Fachanwältin für Arbeitsrecht, erklärt, worauf es ankommt.

Umziehen: Tragen der Arbeitskleidung muss angeordnet sein

Ein T-Shirt mit Betriebslogo, eine Zimmermannshose oder schwere Arbeitsschuhe: Ob ein Arbeitgeber seine Mitarbeitenden für die Zeit des Umziehens bezahlen muss, hängt von mehreren Bedingungen ab.

„Zunächst muss der Arbeitgeber das Tragen der Kleidung anordnen“, sagt Jähne. Ob es sich um gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung oder einen Hoodie mit Logo handelt, sei erstmal zweitrangig. Das Umziehen ist dann eine so genannte fremdnützige Tätigkeit, die der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers verrichtet. 

Allerdings sei es auch eine Frage des Zeitaufwandes, ob der Arbeitgeber die zusätzliche Zeit für den Kleidungswechsel bezahlen müsse, sagt die Anwältin: „Wenn ich komplette Schutzkleidung inklusive Sicherheitsschuhe anlegen muss, ist das etwas anderes, als wenn nur ein Pullover übergestreift wird.“ Letzteres müsse nicht extra bezahlt werden. Zudem komme es darauf an, ob die Kleidung freizeitgeeignet ist, also ob der Mitarbeitende problemlos in seiner Arbeitskleidung zur Arbeit kommen kann.

Und wie viel Zeit muss der Arbeitgeber einräumen? „Ermitteln kann man das zum Beispiel, indem man Mitarbeitende die Arbeitskleidung an- oder ausziehen lässt und dabei die Zeit stoppt“, sagt Jähne. Dabei müsse man sich nicht am Langsamsten orientieren, sondern am Durchschnitt.

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Duschen: In diesen Fällen muss der Arbeitgeber zahlen

Ebenso wie das Umziehen kann auch das Duschen Teil der bezahlten Arbeitszeit sein. „Duschen gehört zur bezahlten Arbeitszeit, wenn Mitarbeiter mit gesundheitsgefährdenden oder anderen gefährlichen Stoffen in Kontakt kommen, also wenn beispielsweise mit Asbestplatten hantiert wird“, erklärt Anwältin Jähne. In solchen Fällen könne das Duschen als Schutzmaßnahme für die Gesundheit des Arbeitnehmers angesehen werden, sodass die Reinigungszeit zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit wird. Gleiches gilt, wenn Hygienevorschriften das Duschen vor oder nach der Arbeit verlangen.

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Grauzone: Wann ist eine Verschmutzung zumutbar?

Nicht ganz so eindeutig zu beantworten ist die Frage, ob das Duschen zur bezahlten Arbeitszeit gehört, wenn Mitarbeitende sich schmutzig machen. Die entscheidende Frage ist hier: Kann es einem Arbeitnehmer zugemutet werden, nach Hause zu gehen, ohne sich zuvor im Betrieb zu reinigen? „Wenn die Verschmutzung so stark ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen oder sein Fahrzeug in einem akzeptablen Zustand zu benutzen, wird das Duschen im Betrieb Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit“, erläutert Jähne.

Aber: Nicht jede Verschmutzung erfordert Duschen: „Wer in einer Kfz-Werkstatt ölige Hände hat oder nach einem Tag auf der Baustelle verschwitzt ist, kann auch nur die schmutzigen Körperstellen waschen und muss nicht gleich komplett duschen“, stellt die Anwältin klar. Sie geht davon aus, dass bezahlte Duschzeiten im Handwerk die Ausnahme sind.

Wichtig: Es kommt nicht auf ein subjektives Schmutzempfinden an, sondern auf eine objektive Sicht der Dinge. „Da kann es sich für Arbeitgeber schon lohnen, in den Konflikt zu gehen, wenn ein Mitarbeiter plötzlich eine bezahlte Duschzeit verlangt“, sagt Jähne. Sie rät, beispielsweise bei der Innung nachzufragen, wie viele andere Betriebe über Duschen verfügen und diese Zeit bezahlen. Auch wenn das eigene Unternehmen seit 30 Jahren ohne Dusche und ohne Beschwerden ausgekommen sei, sei dies ein Indiz dafür, dass es objektiv nicht erforderlich ist zu duschen.

„Es kann sonst schnell teuer werden“, warnt Jähne. Denn wenn ein Mitarbeitender Duschzeit bezahlt bekommt, muss das wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch für alle anderen gelten.

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