Auf einen Blick:
- Schwarzarbeit vor Gericht? Das kommt manchmal vor – zum Beispiel wenn sich Auftraggeber und Auftragnehmer bei Geschäften ohne Rechnung um Baumängel streiten.
- In diesem Artikel finden Sie Entscheidungen deutscher Gerichte, die Einblicke in die Konsequenzen von Schwarzarbeit geben.
- Richter mussten sich beispielsweise schon mit Zahlungsanweisungen per Whatsapp, nachträglich vereinbarter Schwarzarbeit oder Anzeigen von Verwandten befassen.
Teurer Fehler: Unternehmer schreibt Whatsapp-Nachricht statt Rechnung:
Ein Betrieb schließt mit einem Kunden einen Vertrag über umfangreiche Bauarbeiten. Während der Bauausführung schreibt der Geschäftsführer des Baubetriebs dann folgende Whatsapp-Nachricht an den Kunden (Anmerkung der Redaktion: Rechtschreibung und Grammatik unverändert übernommen): „Kannst du bitte aufteilen 20 auf dass eine Konto und 15 auf dass andere Konto dass nicht so viel an die Augen von F… kommt Danke.“
Laut Oberlandesgericht Düsseldorf hätten die Parteien damit vereinbart, dass der Betrieb über einen erheblichen Teil der Leistungen keine betriebliche Rechnung ausstellt und somit auch keine Umsatzsteuer verlangt. Das sei ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und der geschlossene Vertrag somit ungültig. Folge für den Betrieb: Er hat keinen Anspruch auf den geforderten Werklohn in Höhe von rund 275.000 Euro.
Ohne Mehrwertsteuer bar bezahlt: Werkvertrag nichtig!
Ein Kunde hat rund 4.000 Euro in bar zahlt. Anschließend erhält er vom Baubetrieb zwar eine Quittung – doch darauf ist keine Mehrwertsteuer ausgewiesen. Später verlangt der Kunde dann einen Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln.
Zu Unrecht, entscheidet das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Der geschlossene Vertrag sei nichtig, so die Richter. Begründung: Gemäß Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) sei der Abschluss von Werkverträgen verboten, wenn die steuerpflichtige Vertragspartei ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das führe dazu, dass Werkverträge immer dann nichtig sind,
- wenn ein Unternehmer gegen das Verbot vorsätzlich verstößt und
- wenn der Auftraggeber den Verstoß des Unternehmers kennt und das bewusst zu seinem Vorteil nutzt.
Schwarzbau nicht automatisch mangelhaft
Eine Frau kauft ein Grundstück, zu dem auch ein Haus gehört, bei dem die Bodenplatte in Schwarzarbeit errichtet worden war. Als sie Mängel an der Bodenplatte feststellt, verklagt sie den Verkäufer. Der Bundesgerichtshof stellt in dem Fall klar, dass ein Grundstück nicht mangelhaft sei, nur weil darauf ein schwarz gebautes Gebäude steht.
Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sagten nur etwas über das Geschäftsgebaren des Verkäufers aus und nicht über das dort errichtete Gebäude. Auf den Wert des Grundstücks wirke sich ein solcher Verstoß daher nicht aus.
Bruder angezeigt: Wann Verwandte keinen Rückzieher machen können
Ein Stuckateur wird von seinem Bruder angezeigt – wegen Schwarzarbeit. Der Bruder packt beim Zoll detailliert aus. Die Informationen interessieren auch den Fiskus, der kurz darauf eigene Ermittlungen aufnimmt. Schließlich kommt es zu einem Steuerstrafprozess und der Bruder wird als Zeuge vor Gericht geladen. In der mündlichen Verhandlung pocht er allerdings auf sein Aussageverweigerungsrecht. Doch das Finanzgericht zieht bei der Urteilsfindung die früheren Aussagen des Bruders trotzdem heran. Dagegen klagt der Stuckateur – ohne Erfolg.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt schließlich klar, dass ein Finanzgericht frühere Zeugenaussagen von ordnungsgemäß belehrten Zeugen auch dann verwerten darf, wenn der Zeuge sich vor dem Finanzgericht auf das Auskunftsverweigerungsrecht beruft. In dem behandelten Fall hat der Bruder detaillierte Angaben gemacht, obwohl er sowohl von den Zollbeamten als auch von der Steuerfahndung über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden sei.
Schwarzarbeit nachträglich vereinbart: Ist Vertrag ungültig?
Erst schließt ein Handwerker einen regulären Vertrag. Später vereinbart er mit dem Kunden, dass er einen Teil des Werklohns schwarz bekommt. Schließlich moniert der Kunde Mängel und verlangt sein Geld zurück.
Das geht nicht, entscheidet der Bundesgerichtshof und verweist auf das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Demnach ist der Abschluss von Verträgen grundsätzlich verboten, wenn eine steuerpflichtige Vertragspartei ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, die sich aus der vereinbarten Werkleistung ergeben. Dieses Verbot greift laut Bundesgerichtshof auch dann, wenn die Schwarzarbeit nicht von vornherein beabsichtigt ist. Somit sind Verträge auch dann unwirksam, wenn die Schwarzarbeit erst nachträglich vereinbart wird.
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