Foto: kritchanut - Fotolia.com
Ein Mann überreicht einem anderen Mann ein Bündel mit Geldscheinen

Recht

Auch nachträglich vereinbarte Schwarzarbeit macht Vertrag nichtig

Erst ein regulärer Vertrag und dann doch einen Teil des Werklohns schwarz bekommen? Keine gute Idee: Solche Absprachen haben weitreichende Folgen.

Der Fall: Ein Bodenleger schließt mit einem Kunden einen Vertrag über die Entfernung von Teppichboden sowie die Verlegung eines neuen Bodenbelags. Preis: 16.164,38 Euro. Kurze Zeit später einigen sich die Parteien mündlich auf etwas anderes. Demnach soll der Handwerker eine fingierte Rechnung über 8.619,57 Euro ausstellen. Weitere 6.400 Euro muss der Kunde in bar zahlen – ohne Rechnung. Wegen angeblicher Mängel tritt der Kunde schließlich vom Vertrag zurück. Er fordert vom Handwerker mehr als 15.000 Euro zurück.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass der Kunde nach dem Rücktritt vom Vertrag weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch einen Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns hat. Denn Mängelansprüche scheiden grundsätzlich aus, wenn ein Vertrag nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig ist.

Dem SchwarzArbG zufolge ist der Abschluss von Verträgen grundsätzlich verboten, wenn eine steuerpflichtige Vertragspartei ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, die sich aus der vertraglich vereinbarten Werkleistung ergeben. Dieses Verbot greift laut BGH auch, wenn die Schwarzarbeit nicht von vornherein beabsichtigt ist. Somit sind Verträge auch dann unwirksam, wenn die Schwarzarbeit erst nachträglich vereinbart wird.

BGH, Urteil vom 16. März 2017, Az. VII ZR 197/16

Auch interessant: [embed]http://www.handwerk.com/vorsteuer-keine-strafzinsen-bei-berichtigter-rechnung[/embed]

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.

Recht

Verschobene Fertigstellung: Was gilt für vereinbarte Vertragsstrafe?

Bauverträge sehen meist eine Vertragsstrafe vor, wenn sich die Fertigstellung des Baus verzögert. Aber gilt eine solche Regelung noch, wenn der Fertigstellungstermin verschoben wird?

    • Recht, Baurecht
Festlegung des Grundstückswerts durch das Finanzamt: Der Bescheid kann später nicht mehr nachträglich korrigiert werden.

Steuern

Falscher Grundstückswert führt zu nachträglicher Schenkungsteuer

Wer ein Grundstück geschenkt bekommt, sollte den vom Finanzamt festlegten Grundstückswert sofort prüfen. Sonst kann er später zur Steuerfalle werden.

    • Steuern

SOKA-Bau

Neue Meldeplattform für Schwarzarbeit am Bau

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sind in der Bauwirtschaft keine Seltenheit. Solche Missstände können auf einer neuen Online-Plattform der SOKA-Bau erstmals anonym gemeldet werden.

    • SOKA BAU, Recht, Baurecht
Mit Verhandlungsgeschick können Handwerker bei steigenden Preisen eine Lösung finden.

Gestiegene Materialpreise

Können Handwerker nachträglich Geld von Kunden fordern?

Die Preise für Baumaterialien ziehen immer weiter an – teilweise während des laufenden Auftrags.  Nachforderungen sind für  Handwerker jedoch schwierig.

    • Recht, Baurecht