Der Fall: Ein Bodenleger schließt mit einem Kunden einen Vertrag über die Entfernung von Teppichboden sowie die Verlegung eines neuen Bodenbelags. Preis: 16.164,38 Euro. Kurze Zeit später einigen sich die Parteien mündlich auf etwas anderes. Demnach soll der Handwerker eine fingierte Rechnung über 8.619,57 Euro ausstellen. Weitere 6.400 Euro muss der Kunde in bar zahlen – ohne Rechnung. Wegen angeblicher Mängel tritt der Kunde schließlich vom Vertrag zurück. Er fordert vom Handwerker mehr als 15.000 Euro zurück.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass der Kunde nach dem Rücktritt vom Vertrag weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch einen Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns hat. Denn Mängelansprüche scheiden grundsätzlich aus, wenn ein Vertrag nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig ist.
Dem SchwarzArbG zufolge ist der Abschluss von Verträgen grundsätzlich verboten, wenn eine steuerpflichtige Vertragspartei ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, die sich aus der vertraglich vereinbarten Werkleistung ergeben. Dieses Verbot greift laut BGH auch, wenn die Schwarzarbeit nicht von vornherein beabsichtigt ist. Somit sind Verträge auch dann unwirksam, wenn die Schwarzarbeit erst nachträglich vereinbart wird.
BGH, Urteil vom 16. März 2017, Az. VII ZR 197/16
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