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Junger Mann bittet um Ruhe

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Steuern

Vom Bruder angezeigt: Gericht erlaubt keinen Rückzieher

Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit: Ein Handwerker wird von seinem Bruder angezeigt – doch vor Gericht verweigert der Bruder die Aussage. Das hätte er sich besser früher überlegt.

Auf einen Blick:

  • Es gibt zwar laut Gesetz ein Auskunftsverweigerungsrecht von Verwandten gegenüber dem Finanzamt: Wer dennoch nach ordnungsgemäßer Belehrung gegen einen Verwandten aussagt, kann diese Aussage nicht mehr rückgängig machen.
  • Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Stuckateurs entschieden, dessen Bruder ihn wegen 20 Jahren Schwarzarbeit angezeigt und dabei allerlei Geschäftsinterna offengelegt hatte. Der Bruder verweigerte später zwar vor dem Finanzgericht die Aussage, doch seine früheren Aussagen durfte das Gericht verwerten.
  • Daran änderten auch die Versuche des Stuckateurs nichts, die Glaubwürdigkeit seines Bruders in Zweifel zu ziehen, der angeblich wegen Falschaussagen mehrfach vorbestraft sei.

Streit und Neid sind zuverlässige Verbündete des Finanzamtes: Verwandte, Ex-Ehegatten, Ex-Mitarbeiter und Ex-Geschäftspartner versorgen den Fiskus immer wieder mit wichtigen Informationen. Manchmal wollen die Informanten dem anderen nur eins auswischen. Manchmal hoffen sie auf eigene Vorteile, zum Beispiel auf hilfreiche Einblicke in die Vermögenslage für einen bevorstehenden Scheidungskrieg.

Neues Urteil zum Auskunftsverweigerungsrecht für Angehörige

Dabei müssten zumindest Verwandte in Steuerverfahren gegenüber dem Fiskus gar nicht gegeneinander aussagen: Sie dürfen sich als Angehörige auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach Paragraf 101 der Abgabenordnung berufen. Es sei denn, dass sie selbst an der Steuertat beteiligt sind, um die es geht – dann haben sie dieses Recht nicht.

Und noch eine Ausnahme gibt es: Wer als Verwandter auf das Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen wurde und darauf verzichtet, der kann eine Aussage später nicht mehr ungeschehen machen. Das hat nun der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Fall entschieden.

Bei Schwarzarbeit erwischt – ohne Baustellenkontrolle

Wenn eine scharfsinnige Behörde den Zoll mit Infos füttert, kann das für Betriebe teuer werden. Ein Bauunternehmen kostete das gerade 28.000 Euro.
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Der Fall: Bruder mit Einblick zeigt Bruder an

Am Anfang steht eine Anzeige: Ein Mann meldet sich bei der Zollverwaltung und erklärt dort, dass sein Bruder seit 20 Jahren als Stuckateur selbstständig tätig sei – in Schwarzarbeit und ohne Gewerbeschein. Dazu liefert er die passenden Details: Sein Bruder führe Außen- und Innenputzarbeiten durch und habe dafür ein Baugerüst, eine Verputzmaschine und einen Anhänger angeschafft. Auch die Preise und Umsätze kennt er: Bei fünf bis sechs Euro je Quadratmeter verputzter Fläche plus Sonderleistungen käme er auf durchschnittlich 5.000 Euro pro Gebäude. Verwandte seien seine Mitarbeiter, Löhne zahle er bar, Material kaufe der Bauherr.

Streitpunkt: Darf der Fiskus Aussagen des Bruders verwerten?

Der Fall interessiert auch die Steuerfahndung. Sie stößt auf weitere Indizien wie zum Beispiel zahlreiche Bareinzahlungen und einen vom Stuckateur erstellten Kostenvoranschlag.

Der räumt in einem Steuerstrafprozess schließlich ein, eine gewisse Zeit als Stuckateur und im Gerüstverleih gewerblich tätig gewesen zu sein. Doch die Angaben seines Bruders streitet er ab. Dieser habe diese Behauptungen aufgestellt, weil es einen Erbstreit zwischen den beiden gebe. Tatsächlich habe er viel weniger schwarz gearbeitet und keine steuerpflichtigen Einnahmen gehabt.

Also lädt das Finanzgericht den Bruder zu mündlichen Verhandlung vor – der jetzt auf einmal auf sein Aussageverweigerungsrecht pocht. Dennoch nutzt das Finanzgericht die früher protokollierten Aussagen des Bruders bei der Urteilsfindung. Dagegen klagt der Stuckateur.

Das Urteil: Frühere Aussagen dürfen verwertet werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Finanzgericht frühere Zeugenaussagen von ordnungsgemäß belehrten Zeugen auch dann verwerten darf, wenn der Zeuge sich vor dem Finanzgericht auf das Auskunftsverweigerungsrecht beruft.

In dem behandelten Fall sei der Bruder sowohl beim Hauptzollamt wie auch durch Beamte der Steuerfahndung über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden. Dennoch habe er detaillierte Angaben gemacht. (Urteil vom 12. Februar 2020, Az. X R 9/19)

Und das trotz aller Bemühungen des Stuckateurs, die Glaubwürdigkeit seines Bruders zu untergraben: So forderte er vom BFH, das Finanzgericht zu rügen, weil es berücksichtigt hatte, dass sein Bruder mehrfach vorbestraft sei – wegen Aussagedelikten. Diese Forderung stieß bei den Richtern auf taube Ohren, denn solche Behauptung hatte Stuckateur vor dem Finanzgericht gar nicht aufgestellt.

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