Wer einen Mitarbeiter loswerden will, kann eine Abfindung zahlen. Die Höhe ist Verhandlungssache.
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Wer einen Mitarbeiter loswerden will, kann eine Abfindung zahlen. Die Höhe ist Verhandlungssache.

Urteil

Zu hohe Abfindung gezahlt? Selbst schuld!

Ein Arbeitgeber kann auch bei ungewöhnlich hohen Summen eine Abfindung nicht zurückfordern, urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm.

Nicht immer ist es so einfach, einen Mitarbeiter zu kündigen. Eine Alternative ist es, dem Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag und eine Abfindung anzubieten. Die Höhe der Abfindung handeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus. Was aber, wenn der Arbeitgeber eine ungewöhnlich hohe Summe zahlt? Darf er sie zurückfordern, weil Arbeitnehmer mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages gegen die guten Sitten verstoßen hat? Darüber hat jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.

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Der Fall: Die Stadt Iserlohn wollte sich mit Hilfe eines Aufhebungsvertrages von einem Abteilungsleiter trennen und zahlte ihm 263.000 Euro Abfindung. Um die Höhe dieser Summe entspann sich im Anschluss ein heftiger Streit, in dessen Folge die Verantwortlichen zurücktraten. Die Stadt forderte daraufhin das Geld zurück mit der Begründung, man habe den Personalrat nicht ausreichend über die Inhalte des Aufhebungsvertrages informiert und insbesondere keine Angaben zur Höhe der Abfindung gemacht. Der Vertrag sei daher gegenstandslos.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied im Sinne des ehemaligen Abteilungsleiters. Er sei für das fehlerhafte Verhalten seines Arbeitgebers nicht verantwortlich. Auch sei nicht zu erkennen, dass Gesetze oder die guten Sitten verletzt wurden. Daher habe der Mann das für ihn vorteilhafte Angebot annehmen dürfen, so die Richter. (Urteil vom 15. Februar 2022, Az. 6 Sa 903/21)

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